Kantonales Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds: Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds wird teilweise revidiert, um es mit dem Bundesrecht zu harmonisieren. Bisher galt im Kanton Luzern, dass versicherte Personen die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde einzureichen haben. Neu soll die Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingereicht werden. Zudem sieht die Vernehmlassungsvorlage auch neue Zuständigkeiten im Falle von Einsprachen vor.

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2021 das teilrevidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung wurde unter anderem die Grundlage geschaffen, dass sich versicherte Personen auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Auch eine nicht-elektronische Anmeldung bleibt nach wie vor möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der jeweiligen Wohngemeinde nicht mehr vorgesehen. Neu soll die Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingereicht werden.

Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, wonach die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht. Folglich wird das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) angepasst und mit dem Bundesrecht harmonisiert.

Neue Regelung der Zuständigkeiten
Eine weitere Änderung der kantonalen Gesetzgebung betrifft den Bereich «Kantonale Amtsstelle und Recht» des Sozialversicherungszentrums WAS. Seit dem 1. September 2020 bearbeitet diese Stelle Einsprachen gegen Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren. Damit wird eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren werden entlastet.

Nach dem geltenden kantonalen Recht kann der Bereich «Kantonale Amtsstelle und Recht» aber nicht als Einsprache-Instanz tätig sein. Er kann die Einsprache-Entscheide der regionalen Arbeitsvermittlungszentren nur vorbereiten. Zudem müssen die regionalen Arbeitsvermittlungszentren den Bereich jeweils bevollmächtigen, was die Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht betrifft. Diese Situation hat administrativen Mehraufwand zur Folge. In der Vernehmlassungsvorlage ist darum vorgesehen, dass die kantonale Amtsstelle bei Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren Einsprache-Instanz ist.

Der Regierungsrat hat die Teilrevision des AVAHG zur Vernehmlassung freigegeben. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 22. Dezember 2021. Die Änderung soll voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]