Kantonales Landwirtschaftsgesetz: Anpassung der Gewerbegrenzen

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Die Gewerbegrenze für landwirtschaftliche Betriebe im Berggebiet soll gesenkt werden. Damit wird im Berggebiet die Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen zu Wohnzwecken und für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe erhöht. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vor.

Im Kanton Luzern liegt die kantonale Gewerbegrenze bisher bei 1,0 Standardarbeitskraft (SAK) in der Talzone und 0,8 SAK in der Berg- und Hügelzone. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision wird der Grenzwert im Berggebiet auf 0,6 SAK gesenkt. Von den rund 1’500 Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet werden 134 Betriebe neu den Gewerbestatus erreichen (+ 9 Prozent). In vielen Fällen wirkt sich dies existenzsichernd aus.

Durch die Senkung der Gewerbegrenze kann die Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen im Berggebiet zu Wohnzwecken und für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe erhöht werden. Die Senkung der Gewerbegrenze im Berggebiet hat weder Auswirkungen auf die Direktzahlungen, noch auf die Investitionshilfen. Der Mindestwert für Direktzahlungen liegt bei 0,2 SAK und bei Investitionshilfen (Investitionskredite, Beiträge) bei 1,0 SAK.

Die Anpassung der SAK-Grenzen entspricht einer Forderung des Kantonsrats, der zwei diesbezügliche Vorstösse erheblich erklärt hat.


SAK als Kennzahl zur Bemessung der Betriebsgrösse
Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse. Sie wird anhand von standardisierten Faktoren berechnet. Die SAK erlaubt eine umfassendere und präzisere Bemessung der Betriebsgrösse, als wenn etwa nur die landwirtschaftliche Nutzfläche in Hektaren oder die Tierbestände berücksichtigt würden. Die in SAK ermittelte Betriebsgrösse wird in verschiedenen Bereichen der Agrarpolitik als Kriterium verwendet, um zum Beispiel zu bestimmen, ob ein Betrieb von staatlichen Massnahmen profitieren kann. Um als Gewerbe zu gelten, muss ein Landwirtschaftsbetrieb mindestens 1,0 SAK umfassen. Die Kantone haben gemäss eidgenössischer Gesetzgebung die Möglichkeit, die Gewerbegrenze auf 0,6 SAK abzusenken und damit den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Von dieser Möglichkeit haben bisher die Kantone Tessin und Glarus Gebrauch gemacht.


Anhang
Botschaft B 130

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:

  • Perspektiven für die Regionen

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