Für Religionsgemeinschaften legt die Verfassung des Kantons Luzern fest, dass die anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts – heute die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche – berechtigt sind, von ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen. Das Gesetz hat das Nähere zu regeln. Mit der Botschaft B 82 legt Regierungsrat dem Kantonsrat eine Gesetzesänderung vor, mit welcher dieser Verfassungsauftrag erfüllt werden soll. Geplant ist eine Teilrevision des Gesetzes über die Kirchenverfassung. Namentlich ist eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen sind und nicht für Kultuszwecke verwendet werden dürfen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]