Die Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie (RUEK) des Luzerner Kantonsrates lehnt die Verfassungsinitiative und die Gesetzesinitiative zur Luzerner Kulturlandschaft ab. Den Gegenvorschlag heisst die Kommission gut. Sie beantragt jedoch Änderungen: Die Fruchtfolgeflächen seien innert zehn Jahren vollständig zu kartieren und in den Planungsinstrumenten darzustellen. Weiter soll der Kanton sicherstellen, dass der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen gemäss den Vorgaben des Bundes dauernd erhalten bleibt. Zudem soll geregelt werden, wer für die Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität und zur Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild zuständig ist.
Die RUEK lehnt die Volksinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» – bestehend aus einer Verfassungs- und einer Gesetzesinitiative – grossmehrheitlich ab. Sie stimmt dem Gegenentwurf zur Gesetzesinitiative in der Form einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (B 169) grossmehrheitlich zu, verlangt aber Anpassungen.
Verfassungsstil nicht verändern
Die Verfassungsinitiative fordert mehr Qualität in der Raumplanung. Die als ausformulierter Entwurf vorgeschlagene neue Bestimmung legt allgemeine Grundsätze fest. Die RUEK teilt grossmehrheitlich die Auffassung des Regierungsrates, wonach die Aufnahme einer Bestimmung zur Raumplanung dem Modell der Luzerner Kantonsverfassung widerspricht.
Gesetzesinitiative führt zur Blockade
Die Kommission beurteilt verschiedene Anliegen der Initianten als berechtigt und nachvollziehbar. Die eingereichten Initiativen berücksichtigen allerdings die 2014 erfolgte Anpassung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes und die seither praktizierte, strengere Umsetzung nicht. Eine Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass der unveränderbare Wortlaut eine zweckmässige Raumplanung verhindert. Es müsse auch in Zukunft eine Weiterentwicklung von Kanton und Gemeinden möglich bleiben, so die Kommissionsmehrheit.
Gegenentwurf mit Anpassungen
Um den berechtigten Forderungen Rechnung zu tragen, schlägt der Regierungsrat eine Änderung des bestehenden Bau- und Planungsgesetzes vor. Die Kommission unterstützt dieses Vorgehen grossmehrheitlich, verlangt aber einzelne Änderungen. Sie teilt die Auffassung der Initianten, dass die Fruchtfolgeflächen innert zehn Jahren vollständig zu kartieren und in den Planungsinstrumenten darzustellen sind. Ein wirksamer Schutz finde nur da statt, wo man das Schutzobjekt auch kenne. Ein Antrag auf raschere Umsetzung dieser Kartierung fand keine Mehrheit. Dazu würden die notwendigen Ressourcen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung fehlen.
Die Erhaltung der vorgegebenen Fruchtfolgeflächen ist zwar bereits bundesrechtlich vorgegeben, soll aber auch im kantonalen Recht ausdrücklich genannt werden. Ausdrücklich festgehalten wird an der Möglichkeit, die unter strengen Auflagen zulässige Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen, insbesondere auch über die Verbesserung degradierter Böden kompensieren zu können. Namentlich soll dafür das Bodenmaterial aus den beanspruchten Fruchtfolgeflächen wiederverwendet werden.
Der Kanton soll zudem entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sei verwaltungsintern festzulegen, wer für die Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität und zur Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild zuständig ist.
Die RUEK hat die Geschäfte unter dem Vorsitz von Peter Fässler (SP, Kriens) vorberaten. Sie werden in der Oktober-Session 2019 des Luzerner Kantonsrats behandelt.