Die kantonsrätliche Kommission Wirtschaft und Abgaben (WAK) hat die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderungen im Ruhetags- und Ladenschlussgesetz beraten. Nach einer intensiven Debatte beantragt sie Anpassungen bei den Tankstellen und den Selbstbedienungsgeschäften. Die Kommission stimmt der Botschaft in der ersten Lesung knapp zu.
Die WAK hat unter dem Vorsitz von Guido Müller (SVP, Ebikon) die Botschaft B 59 «Ladenöffnungszeiten für Selbstbedienungsgeschäfte sowie Lockerung der Sperrstunde im Gastgewerbe an hohen Feiertagen» vorberaten. Der Regierungsrat will das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz anpassen und es Hofläden und anderen Formen von Selbstbedienungsgeschäften von höchstens 30 Quadratmetern Fläche ermöglichen, künftig täglich länger geöffnet zu haben. Zudem sollen gastgewerbliche Betriebe an hohen Feiertagen und am Aschermittwoch von einer Lockerung der Sperrstunde profitieren.
Die WAK erachtet eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten als notwendig. Intensiv diskutiert wurde über eine Beschränkung der Selbstbedienungsläden auf Hofläden sowie über eine mögliche Ausweitung auf Tankstellen mit Schnellladestationen.
Schnellladestationen sind zeitgemäss und gehören ins Gesetz
Die Kommission hat sich nach einer kontroversen Debatte mit einer knappen Mehrheit dafür ausgesprochen, dass die Öffnungszeiten von 5 bis 22 Uhr neben Tankstellen neu auch für an Schnellladestationen angegliederte Verkaufsgeschäfte gelten sollen. Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es braucht aus Sicht einer Kommissionsmehrheit eine zeitgemässe Abbildung im Gesetz.
Die Hofläden kommen aufs Parkett
Gemäss Regierungsrat dürfen Verkaufsgeschäfte ohne Verkaufspersonal, sogenannte Selbstbedienungsgeschäfte, mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30 Quadratmetern, neu offiziell von 5 bis 22 Uhr offenhalten. Die WAK stützt mit einer knappen Mehrheit einen Antrag, wonach die Flexibilisierung der Öffnungszeiten lediglich für Hofläden zum Direktvertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus vorwiegend eigener Produktion gelten soll. Auf eine Standortvorgabe wird verzichtet. Die Regelung orientiert sich an den Vorgaben aus dem Raumplanungsgesetz. Andere Selbstbedienungsformen wie Verkaufscontainer sollen nicht von dieser Änderung betroffen sein. Als Grund hierfür nennt ein Teil der Kommission, dass eine Flexibilisierung der Öffnungszeiten bei der Landwirtschaft nicht zu zusätzlichen Nacht- und Sonntagsarbeiten führen, weil das landwirtschaftliche Personal bereits heute über sehr unregelmässige Arbeitszeiten verfügt und in nächster Umgebung zum Hofladen wohnt. Auch eine direkte Konkurrenz zum Detaillisten ist bei Hofläden weniger gegeben als zum Beispiel bei Verkaufscontainern in der Nähe eines Dorfladens.
Eine Minderheit der Kommission spricht sich dafür aus, sämtliche Selbstbedienungsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30 Quadratmetern von einer Regelung der Öffnungszeiten zu befreien.
Eine Kommissionsminderheit setzte sich ausserdem gegen die vorgesehene Aufhebung der Sperrstunden für gastgewerbliche Betriebe ein. Nach ihrer Auffassung sollte die Sperrstunde an den sechs Tagen in einem mehrheitlich katholischen Kanton weiterhin beibehalten bleiben.
Die WAK bedankt sich beim Regierungsrat und bei allen beteiligten Personen für die Erarbeitung der Botschaft B 59. Die Vorlage wird an der Oktober-Session des Kantonsrates behandelt.