Regierungsrat begrüsst Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Der Kanton Luzern begrüsst die geplante Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die geplante Ergänzung des UWG zur Wiederherstellung der Preissetzungsfreiheit und damit der unternehmerischen Freiheit fördere die Wettbewerbsfähigkeit von Hotelbetrieben, schreibt der Luzerner Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort. Das sei im Kanton Luzern – mit Blick auf die grosse Bedeutung der Hotellerie für den Tourismus in unserer Region – besonders wichtig. Das Verbot von Preisparitätsklauseln fördere zudem die digitale Innovationskraft, stärke die betriebseigenen Vertriebskanäle und stelle die Gleichstellung mit dem für touristische Betriebe wichtigen, nahen Ausland sicher.
Anhang
Stellungnahme
Abrechnung über die Änderung der Kantonsstrasse K 10 im Abschnitt Dorf in der Gemeinde Entlebuch
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die Abrechnung über die Änderung der Kantonsstrasse K 10 im Abschnitt Dorf in der Gemeinde Entlebuch. Für das Projekt hatte der Kantonsrat am 27. Januar 2014 einen Sonderkredit von 7.9 Millionen Franken bewilligt. Das Projekt konnte mit Gesamtkosten von 7’653’016 Franken abgeschlossen werden, womit der bewilligte Kredit um 246’984 Franken unterschritten wurde.
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Botschaft B 59
Regierungsrat begrüsst die Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
n seiner Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG) begrüsst der Kanton Luzern die Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Angesichts der Herausforderungen, die insbesondere die neuen gentechnischen Verfahren mit sich bringen, ist der Regierungsrat der Meinung, dass ein ersatzloses Auslaufen des Moratoriums verfrüht sei. Nicht nur fehle es an konkretisierenden Vorschriften und Ausführungsbestimmungen im Umgang mit GVO, es bestehe auch aus wissenschaftlicher Sicht grosse Unsicherheit, wie sich die neuen gentechnischen Verfahren auf Mensch, Tier und Umwelt auswirken. Die Verwendung von GVO, ohne dass negative Auswirkungen zweifelsfrei ausgeschlossen sind, gefährde zudem die für die Landwirtschaft zentrale Qualitätsstrategie, so die Regierung weiter. Lässt sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob ein Organismus gentechnisch verändert wurde, stelle das den in Art. 7 GTG postulierten Grundsatz der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten grundlegend in Frage. Mit der Verlängerung des Moratoriums werden im Sinne des Vorsorgeprinzips Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen frühzeitig begrenzt. Die Regierung sieht jedoch noch Klärungsbedarf bei der Anwendung von neuen gentechnischen Verfahren und beantragt eine entsprechende Anpassung von Artikel 5 GTG. Damit soll sichergestellt werden, dass neue gentechnische Verfahren ebenfalls dem Gentechnikgesetz unterstellt werden.
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Stellungnahme
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