Verordnung regelt Bewilligungs- und Kontrollinstanz für Sexbetriebe Auf den 1. Januar 2020 treten die neuen Regelungen für das Sexgewerbe im Gewerbepolizeigesetz (GPG) in Kraft. Sexbetriebe ab einer Grösse von drei Sexarbeiterinnen werden bewilligungspflichtig, wobei für bestehende Betriebe eine Übergangsfrist von einem Jahr besteht. Der Regierungsrat hat nun die Verordnung zum GPG verabschiedet. Diese bezeichnet die Luzerner Polizei als Bewilligungs- und Kontrollinstanz für Sexbetriebe. Bei den Kontrollen kann sie durch das Sozialversicherungszentrum WAS des Kantons Luzern unterstützt werden. In der Verordnung werden zudem räumliche Vorschriften und betriebliche Mindeststandards definiert. Überdies werden die Bewilligungsgebühren je nach Betriebsgrösse festgelegt.
Keine kantonale Abstimmung am 9. Februar 2020
Am 9. Februar 2020 finden keine kantonalen Abstimmungen statt. Dies hat der Regierungsrat beschlossen. Über die Volksinitiative «Fair von Anfang an, dank transparenter Vormiete!», die in der September-Session vom Kantonsrat abgelehnt wurde, wird am 17. Mai 2020 abgestimmt, zusammen mit allfälligen weiteren, bis dahin abstimmungsreifen Vorlagen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]