Luzerner Staatskanzlei
Kantonale Abstimmungen erste Hälfte 2020Der Regierungsrat hat beschlossen, dass im letzten Quartal des laufenden Jahres keine kantonale Volksabstimmung durchgeführt wird. Der Regierungsrat sieht weiter vor, dass über die Volksinitiative «Fair von Anfang an, dank transparenter Vormiete!», welche in der September-Session vom Kantonsrat abgelehnt wurde, am 17. Mai 2020 abgestimmt wird, zusammen mit allfälligen weiteren, bis dahin abstimmungsreifen Vorlagen.
| | Die Zinssätze für die Staats- und Gemeindesteuern bleiben 2020 unverändert | Der Regierungsrat legt jeweils im Herbst die Zinssätze für vorzeitige und verspätete Zahlungen der Steuerforderungen für das nächste Jahr fest. Wegen der aktuellen Zinssituation bleiben die steuerlichen Ausgleichszinssätze unverändert bei null Prozent. Steuervorauszahlungen und zu viel bezahlte Steuern werden somit nicht verzinst. Die Steuer-Schlussrechnung muss innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt werden. Nach dieser Frist wird auf dem mit der Schlussrechnung geforderten Betrag ein Verzugszins wie bis anhin von sechs Prozent erhoben. | |
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| | Willisau: Regierungsrat genehmigt Gesamtrevision Ortsplanung | Der Regierungsrat genehmigt die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Willisau – bestehend aus Zonenplan und Bau- und Zonenreglement, wie sie an der Gemeindeversammlung vom 11. März 2019 von den Stimmberechtigten beschlossen wurde. Hauptinhalt der Gesamtrevision ist die Umsetzung des neuen kantonalen Planungs- und Baurechts, welches insbesondere den Wechsel von der Ausnützung- zur Überbauungsziffer beinhaltet. Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung wird in der Gemeinde Willisau die Änderung des kantonalen Planungs- und Baurechts vom 1. Januar 2014 übernommen. Deshalb wird zeitgleich mit der Genehmigung der Ortsplanung die Auflistung der Gemeinden im Beschluss des Regierungsrats über die gemeindeweise Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen im Planungs- und Baurecht mit der Stadt Willisau ergänzt und publiziert. In diesem Beschluss werden jene Gemeinden aufgelistet, in denen die neuen Bestimmungen des Planungs- und Baurechts gelten und nicht mehr die älteren Bestimmungen gemäss den Anhängen 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Planungs- und Bauverordnung (PBV). | |
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| | Volksschulbildungsverordnung wird angepasst | Im Zusammenhang mit der Aufgaben- und Finanzreform (AFR18) wurde das Gesetz über die Volksschulbildung angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Der Regierungsrat hat nun in der Volksschulbildungsverordnung die folgenden Massnahmen ebenfalls per 1. Januar 2020 neu geregelt: • Übernahme Kostenteiler Kanton-Gemeinden 50:50 in weiteren Bereichen der Volksschulbildung, die der Kanton bisher vollständig finanziert hat (z. B. Weiterbildungsangebot)
• Kantonsbeitrag für Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Lernender und Kantonsbeitrag Tagesstrukturen bei Halbjahreseintritt
• Gemeindebeitrag bei Klassen mit Unterbestand Zudem hat der Regierungsrat den jährlichen Kantonsbeitrag für die Musikschulen in der Verordnung über die kommunalen Musikschulen festgeschrieben. Neu gibt es durchschnittlich pro Lernenden 975 statt 350 Franken.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag] |
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