Erlass von Verkehrsanordnungen: Neue Zuständigkeiten ab Januar 2020
Ab dem 1. Januar 2020 gilt beim Erlass von Verkehrsanordnungen (u.a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen, Höchstgeschwindigkeiten) eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Luzern und den Gemeinden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung der Strassenverkehrsverordnung sowie die Aufhebung des bisherigen Beschlusses über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen beschlossen. Die Neuregelung der Zuständigkeit ist eine Massnahme aus der Aufgaben- und Finanzreform 2018 und wurde bereits im Frühling 2018 im Rahmen dieses Projekts in die Vernehmlassung gegeben. Die Mehrheit der Parteien und der Gemeinden stimmte der Verordnungsänderung zu.
Die bisherige Zuständigkeitsregelung ist sehr uneinheitlich – gewisse Gemeinden verfügen über sehr breite Kompetenzen zum Erlass von Verkehrsanordnungen, während in anderen Gemeinden die Verkehrsanordnungen stets durch die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur verfügt werden. Neu erfolgen die Abgrenzung der Zuständigkeiten zum Erlass von Verkehrsanordnungen und die Delegation von Kompetenzen nach einheitlichen und klaren Kriterien. Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen sowie auf Gemeindestrassen 1. Klasse, die vorwiegend dem Verkehr zwischen den Gemeinden dienen, liegen ab 2020 auf dem ganzen Kantonsgebiet in der alleinigen Kompetenz der kantonalen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur. Auf den Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie auf öffentlichen Privat- und Güterstrassen, die in erster Linie der Quartiererschliessung dienen, können hingegen alle Luzerner Gemeinden künftig selber über Verkehrsanordnungen entscheiden.
Anhang
Strassenverkehrsverordnung
Neue Wasserbauverordnung verabschiedet
Das vom Kantonsrat am 17. Juni 2019 beschlossene totalrevidierte Wasserbaugesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig gilt auch die neue Wasserbauverordnung, die der Regierungsrat nun verabschiedet hat. In der Verordnung werden die im Gesetz geregelten Zuständigkeiten, die Hochwasserschutzziele und die vom Kanton betrieblich zu unterhaltenden Gewässerabschnitte konkret festgelegt. Im Weiteren enthält die Verordnung nähere Regelungen zu verschiedenen Begriffen, zum Bewilligungsverfahren und zu den Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer. Die neue Wasserbauverordnung entspricht weitgehenden dem Entwurf, der bereits zusammen mit der Totalrevision des Wasserbaugesetzes in die Vernehmlassung gegeben wurde.
Anhang
Wasserbauverordnung[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]