Längere Öffnungszeiten für Selbstbedienungsgeschäfte und Hofläden

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Staatskanzlei Luzern

Das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz wird an die heutige Lebensrealität angepasst: Öffnungszeiten für Selbstbedienungsgeschäfte und Hofläden werden verlängert. Gleichzeitig wird eine Änderung im Gastgewerbegesetz angestrebt: Künftig sollen Verlängerungen auch vor hohen Feiertagen und dem Aschermittwoch beantragt werden können. Zu diesen Änderungen startet das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Vernehmlassung.

Künftig sollen Verkaufsgeschäfte ohne Verkaufspersonal (Selbstbedienungsgeschäfte) mit einer Fläche von höchstens 30 Quadratmetern täglich bis 22 Uhr offenhalten dürfen. Die Revision des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes (RLG) regelt neu die morgendlichen Ladenöffnungszeiten und nicht mehr nur die Ladenschlusszeiten. So wird eine Gesetzeslücke – Öffnung frühestens um 6 Uhr morgens – geschlossen, die aus einer Zeit stammt, als Öffnungen in der Nacht noch kein Thema waren.

Die Anpassungen tragen einem gesellschaftlichen Bedürfnis nach neuen Einkaufsmöglichkeiten Rechnung und berücksichtigen gleichzeitig die Anliegen der Landwirtschaft. Sie fördern den Direktverkauf regionaler Produkte, stärken die lokale Wertschöpfung und bieten ökologische Vorteile. Ausserdem werden moderne Ladenkonzepte wie Selbstbedienungsläden in Quartieren ermöglicht. Deshalb sollen Hof- und andere Selbstbedienungsläden von grosszügigen Öffnungszeiten bis 22 Uhr profitieren. Gleichzeitig wird mit der Maximalfläche auf eine komplizierte Sortimentsbeschränkung verzichtet, wodurch Flexibilität und Nutzerfreundlichkeit gesteigert werden.

Mit der Anpassung wird unfaire Konkurrenz von Gewerbetreibenden verhindert und Fehlanreizen zur Verletzung des Arbeitsgesetzes entgegengewirkt. Die vorgeschlagenen Änderungen im RLG initiierte der Kantonsrat mittels der teilweise erheblich erklärten Motion 174 von Ursula Berset und dem erheblich erklärten Postulat 188 von Rolf Bossart.

Weiter soll die im Jahr 2018 in der Motion 543 von David Roth verlangte Aufhebung von § 25 Absatz 3 des Gastgewerbegesetzes, wonach gastgewerblichen Betrieben vor hohen Feiertagen und dem Aschermittwoch keine Ausnahmen von der Sperrstunde (zwingende Schliessung des Betriebes um 00.30 Uhr) gewährt werden, umgesetzt werden. Der Kantonsrat beschloss damals, dieses Anliegen anlässlich einer nächsten Gesetzesrevision umzusetzen.

Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Unterlagen dazu sind online verfügbar, das Verfahren dauert bis zum 25. April 2025.


Strategiereferenz
Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich Gesellschaftlicher Wandel gemäss Kantonsstrategie.


Anhang
Vernehmlassungsunterlagen