Lagebulletin Urner Sonderstab COVID-19 vom 7. Mai 2021

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Urner Sonderstab COVID-19

Der Sonderstab COVID-19 hat sich am Donnerstag, 6. Mai 2021, zum Lagerapport getroffen. Die Fallzahlen im Kanton Uri sind im Vergleich zur Vorwoche um rund 40 Prozent zurückgegangen. Aktuell gibt es im Kanton Uri 146 aktive Fälle von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. 197 Kontaktpersonen befinden sich in Quarantäne. Fünf mit dem Virus infizierte Personen sind hospitalisiert, keine von ihnen muss künstlich beatmet werden. Die Zahl der Todesfälle liegt bei 47 Verstorbenen seit Beginn der Pandemie. Die aktuellen Urner Fallzahlen inklusive deren Entwicklung sind auch auf der Webseite des BAG publiziert (https://www.covid19.admin.ch).

Stand der Impfkampagne

Bis Donnerstag, 6. Mai 2021, sind im Kanton Uri 15’004 Impfungen durchgeführt worden. 9’177 Urnerinnen und Urner erhielten ihre erste und 5’827 bereits die zweite Impfdosis verabreicht. Im Impfzentrum des Kantonsspitals Uri wird täglich geimpft. Die Öffnungszeiten des Impfzentrums wurden bis in die frühen Abendstunden ausgeweitet.

Das neu aufgeschaltete Online-Impfportal für Urnerinnen und Urner (www.ur.ch/impfen) wird sehr stark frequentiert. Die Anmeldungen zur Impfung der Impfwilligen ab 16 Jahren werden mit Impfterminen per SMS bestätigt, sobald diese verfügbar sind. Bestätigte Termine können bei Bedarf mittels Link im Bestätigungs-SMS verschoben werden.

Nach wie vor ist auch die telefonische Anmeldung zur Impfung beim Impfzentrum im Kantonsspital (Telefon 041 875 50 70), bei der Apotheke oder bei den impfenden Hausarztpraxen möglich.

Details zum Impffortschritt im Kanton Uri und zur Altersverteilung der geimpften Personen sind publiziert unter diesem Link. Medizinische Fragen zur Impfung beantwortet die Nationale Impf-Infoline (täglich 6 bis 23 Uhr): 0800 88 66 44. Ausführliche Informationen und kurze Filme finden Sie auch auf der BAG-Homepage: https://bag-coronavirus.ch/impfung/.

Anlässe und Schutzkonzepte

Seit dem 14. April 2021 hat der Bundesrat diverse Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gelockert. Dies betrifft unter anderem den Betrieb von Terrassen von Gastwirtschaftsbetrieben, Veranstaltungen bis 15 Personen, Veranstaltungen mit Publikum, Sport- und Kulturaktivitäten für Erwachsene sowie Ausnahmen von der Kontaktquarantäne in Betrieben, die flächendeckende Tests durchführen. Der Sonderstab weist darauf hin, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen nach wie vor ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen müssen. Die einzelnen Schutzkonzepte müssen jedoch dem Sonderstab nicht eingereicht werden.

Für Schutzkonzepte gelten folgende Vorgaben:

  1. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
  2. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht gewährleisten.
  3. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
  4. Sind Personen anwesend, die von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden.

Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden muss zudem eine verantwortliche Person bezeichnet werden.

Die rechtliche Grundlage für diese Regelung bildet die Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes (https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/439, Artikel 4 und 5).

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