Leserbeitrag con Ivo Muri, Zeitforscher und Unternehmer, Sursee, Das Gespenst der «fremden Richter» – Direkte Demokratie versus Juristokratie

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Fremdes Gericht Symbolbild

Es geht in der Debatte um Landesrecht vor Völkerrecht nicht um fremde oder einheimische Richter.

Es geht auch nicht um die Frage der Menschenrechte.
Es geht um das Völkerrecht auf Selbstbestimmung. Es geht für die Schweiz um Volkssouveränität (direkte Demokratie) versus Juristokratie.
Die USA und die EU sind Juristokratien.
Es gibt hierzu verschiedene wissenschaftliche Studien.
Die Schweiz als einziges UNO Mitglied mit direkter Demokratie ist eine Nation mit Volkssouveränität.
Es ist schlicht eine Zumutung, wie die Medien in dieser für die Schweizerische direkte Demokratie wichtige Frage berichten.
Es scheint, dass Politik, Wirtschaft und Journalisten wichtiges Grundlagenwissen über staatspolitische Fragestellungen vergessen haben. Zumindest ignorieren sie es – bewusst oder unbewusst.
Wer die direkte Demokratie nach 170 Jahren aufgeben will, aus lauter Angst, unsere Nachfahren könnten diese missbrauchen um anderen Völkern zu schaden missachtet unseren historischen Beitrag in humanitären Fragen und Fragen der Völkerverständigung. Das Ansinnen, die direkte Demokratie durch eine Juristokratie zu ersetzen ist ein unumkehrbarer staatspolitischer Fehler, den wir nicht begehen sollten. Deshalb sollten wir die Initiative Landesrecht vor Völkerrecht annehmen. Sie schadet weder der Schweiz noch anderen Ländern / und schon gar nicht Herrn Markt und Frau Wirtschaft.
Statt die direkte Demokratie weiter zu schwächen, könnten wir anderen Ländern aufzeigen, was deren Vorteile sind und im urliberalen Sinn auch auch andere Länder darin unterstützen, souverän und damit selbstbestimmt zu bleiben.

Das Gespenst der «fremden Richter»

Die Selbstbestimmungsinitiative der SVP liefert ein klassisches Beispiel für ideologische Instrumentalisierung der Geschichte.Bekannt­lich verpflich­teten sich 1291 die alteid­gnös­si­schen Vertrags­partner Uri, Schwyz und Unter­walden, in ihren Tälern keinen Richter anzu­nehmen, „der das Amt irgendwie um Geld oder Geldes­wert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Lands­mann ist“. Die Geschichte des Nach­le­bens der zu einem Topos geron­nenen Formel vom „fremden Richter“ ist wenig bis gar nicht bekannt. Sie könnte aber Aufschluss geben über ihre Nutzung und noch mehr über ihre Benutzer.

Histo­ri­sche Fiktionen

Die Formel und die ihr zuge­spro­chene Auto­rität war in der poli­ti­schen Sprache der alten Eidge­nos­sen­schaft und selbst noch nach der Grün­dung des Bundes­staates aller­dings nicht gebräuch­lich, zumal dem Land in der Folge keine „fremden Gerichte“ drohten. Zu einem Bezugs­punkt werden konnte sie erst mit dem Bekannt­werden des so genannten Bundes­briefs – also erst 1891, als mit dem 600-Jahr-Jubiläum der Vertrags von 1291 zu einer Gründungs­charta aufge­laden wurde (die er nicht war).

Der Rück­griff auf den Bundes­brief ist indessen falsch. Denn der Vertrag meint nicht Richter im heutigen Sinn, sondern Statt­halter oder Verweser (Stell­ver­treter) auswärtiger Mächte, unter deren Aufsicht von lokalen Männern Recht gespro­chen wurde. Mit rechts­his­to­ri­schen Rich­tig­stel­lungen und der Erklä­rung, wie der Begriff in seiner Zeit verwendet wurde, ist dem heutigen Reiz­wort aller­dings nicht beizu­kommen, und auch nicht mit dem Argu­ment, dass eine miss­ver­stan­dene Verhal­tens­regel aus dem 13. Jahr­hun­dert unter gänz­lich anderen Verhält­nissen im 21. Jahr­hun­dert nicht weglei­tend sein sollte. Und doch kann die Argu­men­ta­tion mit „der Geschichte“ macht­voll sein. So eröff­nete der rechts­na­tio­nale Führer Chris­toph Blocher Januar 1992 seinen Kampf gegen den Euro­päischen Wirt­schafts­raum (EWR) mit der Behaup­tung, man habe 700 Jahre lang gegen „fremde Richter“ gekämpft. Diese später gebets­müh­len­artig wieder­holte Formel kann schon darum nicht zutreffen, weil man nicht 700 Jahre lang gegen etwas kämpfen konnte, das es über diese Jahr­hun­derte gar nicht gab.

Keine Reso­nanz

Als die eidge­nös­si­schen Räte 1948 den Beitritt der Schweiz zum Inter­na­tio­nalen Gerichtshof der UNO (Inter­na­tional Court of Justice, ICJ) in Den Haag berieten und ihn einstimmig beschlossen, kam niemandem in den Sinn, von „fremden Rich­tern“ zu spre­chen. Es wurde im Gegen­teil betont, dass die inter­na­tio­nale Juris­dik­tion dem schweizeri­schen Ideal entspräche. Auch in den vorangehenden Jahren bildeten die „fremden Richter“ keinen zentralen Bezugs­punkt. Obwohl man erwarten könnte, dass die in den 1930er Jahre aufge­rüs­tete „Geistige Landes­ver­tei­di­gung“ mit der alteid­ge­nös­si­schen Urfrei­heit argu­men­tieren würde, erüb­rigten sich Anti-Richter-Parolen – die Abgren­zung zum Umfeld war in den Mussolini- und Hitler­jahren ohne­dies scharf genug.

Das änderte sich in den 1960er Jahren gleich in mehrfacher Hinsicht und insbe­son­dere mit dem lange hinaus­ge­zö­gerten Beitritt zum Euro­parat 1963, dem folgerichtig auch ein Beitritt zur Euro­päi­schen Menschenrechts­kon­ven­tion (EMRK) folgen sollte. 1969, in der ersten parla­men­ta­ri­schen Bera­tung dieses Schritts, bemerkte Natio­nalrat Walther Hofer (SVP/BE), Professor für Geschichte an der Univer­sität Bern, das Wort von den „fremden Rich­tern“ sei „heute noch“ geeignet, zahl­reiche Schweizer zu erregen, „weil es tiefe Schichten des geschicht­li­chen Bewusst­seins aufwühlt.“ Als Spre­cher der SVP stimmt er dennoch zu, dass sich die Schweiz der Menschen­rechts­kon­ven­tion „unter­ziehe“.

Die Formu­lie­rung „heute noch“ geht davon aus, dass dies „auch früher schon“ der Fall gewesen sei. Doch dabei dürfte es sich eher um eine Aufla­dung gegen­wär­tiger Meinung mit angeb­lich bestan­dener Vergan­gen­heit handeln, auch wenn es schwache Vorläufer dieser Ansicht gegeben haben mag. Wich­tiger war, dass die Reden von 1969 – Hofer war nicht der Einzige – verfingen. Und dabei nährten selbst dieje­nigen den Topos von den „fremden Rich­tern“, die ihn ablehnten und ihm keine weglei­tende Bedeu­tung zuschreiben wollte, indem sie ihn immer wieder zitierten, wenn sie gegen ihn antraten.

In der zweiten Bera­tung des Beitritts zur EMRK erklärte der rechts­na­tio­nale Poli­tiker James Schwar­zen­bach (Rep./ZH) in gespielter Tief­sta­pelei, er meine sich zu entsinnen, „einmal gehört zu haben“, der eidge­nös­si­sche Bund sei entstanden, weil er keine „fremden Richter“ und keine fremde Einmi­schung dulden wollte. Er über­nahm aus der Debatte von 1969 wört­lich Hofers Formu­lie­rung, dass die Figur des „fremden Rich­ters“ in uns „tiefe Schichten des histo­ri­schen Bewusst­seins“ aufwühle. Tatsäch­lich störte ihn aber die Möglich­keit, dass aus der schweizerischen Bevöl­ke­rung mit dem Recht auf Individlalbe­schwerde gegen die Schweiz geklagt werden konnte und damit eine „neuer­liche (sic) Beschnei­dung unserer garan­tierten Souve­rä­nität“ eintreten werde.

Trotzdem hatte die Anru­fung des „Fremde-Richter-Topos“ 1969/74 noch keine grosse Reso­nanz, weil das gesellschafts­po­li­ti­sche Klima ein deut­lich anderes war. Zu einem Kampf­be­griff machte ihn erst Blocher mit seinem Feldzug gegen den EWR-Vertrag in den frühen 1990er Jahren. Im Kontext der EWR-Debatte kam auch der für die Justiz zustän­dige Bundesrat Arnold Koller auf die „fremden Richter“ zu spre­chen und erklärte, das damit zum Ausdruck kommende Miss­trauen habe „tiefe Wurzeln“, die Ableh­nung habe „in unserem Land gera­dezu mythologische Bedeu­tung.“ Somit wäre die Frage, warum die „fremden Richter“ die Rolle haben, die ihnen gegeben wird, auch ein Thema für die Sozi­al­psy­cho­logen.

Die Stel­lung der Legis­la­tive in der Schweiz

Bundesrat Koller sagt aber noch weiteres: Die Ableh­nung der „fremden Richter“ zeige, dass „in unserer durch Jahrhun­derte gewach­senen Demo­kratie die poli­ti­sche Ausmar­chung (= Aushand­lung, Red.) der Konflikte immer Vorrang gegen­über der recht­li­chen Strei­ter­le­di­gung gehabt“ habe. Die Gerichts­ge­walt habe sich eigent­lich nie voll eben­bürtig neben den poli­ti­schen Gewalten in unserem Land etablieren können und schon gar nicht über sie stellen können.

Koller berührte damit einen zentralen und inzwi­schen sogar noch stärker ins Gewicht fallenden Punkt. Vorbe­halte gegen die dritte, die rich­ter­liche Gewalt als solche – das heisst nicht nur gegen „fremde“ Richter – gab es schon früher. Sie zeigten sich schon 1848 bei der Schaf­fung des Bundes­staats; die dama­lige Bundes­ver­fas­sung trug wegen der schwa­chen Ausstat­tung der rich­ter­li­chen Gewalt, wie in der Fach­li­te­ratur auch schon bemerkt worden ist, „Züge eines demo­kra­ti­schen Abso­lu­tismus“.

Das Bild der „fremden Richter“ hat die Funk­tion, irra­tio­nale Reflexe anzu­spre­chen und ist fast beliebig einsetzbar: Einer­seits gegen „fremde Mächte“ wie die EU-Kommission oder gegen „neuzeit­liche Vögte“ mit bekannten Namen wie Delors, Stein­brück oder Juncker. Er wird aber auch gegen eigene Richter, insbe­son­dere gegen die Bundes­richter in Lausanne einge­setzt. 1985 wurde in der Ableh­nung des neuen Eherechts eben­falls auf die Abnei­gung gegen „fremden Richter“ gesetzt und auf dem Kampagnen-Plakat eine wenig sympa­thi­sche Rich­ter­person ins Ehebett gesetzt. Wenige Jahre später, 1992, wurde dann hinsichtlich des EWR-Vertrags vor dem „fremden Richter“ im gesamt­schwei­ze­ri­schen Bett gewarnt.

Bezeich­nen­der­weise haben die Initi­anten der „Selbstbestim­mungs­in­itia­tive“ die Parole vom Kampf gegen „fremde Richter“ (jetzt im Plural) inzwi­schen etwas zurück­ge­nommen und mit der Parole „Ja zur Demo­kratie“ die angeb­liche Einschrän­kung der direkten Demo­kratie durch das Gerichts­wesen in den Vorder­grund gerückt.

Die „fremden Richter“ haben die Qualität eines Reiz­worts. Doch was wird damit gereizt? Im Fall der EMRK ist es weniger das „E“ für Europa als die allge­meine Inter­- oder Supra­na­tio­na­lität, die Ängste beschwört. Im Falle der EU hingegen handelt es sich um einen Anti­re­flex, wie er sich schon seit 1950 bemerkbar macht, manchmal stärker, manchmal schwä­cher.

Für diese leichte Reiz­bar­keit mag es sozi­al­psy­cho­lo­gi­sche Gründe geben. Jeden­falls argu­men­tierte eine Glosse der NZZ am Sonntag vom 20. September 2015 in dieser Weise. Sie führt die beschwö­renden Repe­ti­tionen des Topos von den „fremden Rich­tern“, „unsere Vorlieben“ für Wieder­ho­lungen im poli­ti­schen Diskurs, auf früh­kind­liche Bedürf­nisse zurück. Alle würden die Stro­phen über die „da oben in Bern“, den Refrain über die „Büro­kraten in Brüssel“ und das solo con brio über die „fremden Richter“ in­- und auswendig kennen. Wenn sie vorge­tragen würden, „gibt uns das ein Gefühl, als lägen wir wieder daheim im Kinder­bettli.“

Tatsäch­lich lässt sich sagen, dass mit dem repe­ti­tiven Einsatz der „fremden Richter“ so etwas wie ein Priming-Effekt ange­strebt wird, der von einem ersten Reiz (prime) annimmt, dass er das Weitere mass­geb­lich beein­flusst. Begriffe mit unbe­wussten Wertungen werden gerne übernommen und lassen so Wegspuren im öffent­li­chen Diskus entstehen, die zu erneuten Äusse­rungen glei­cher Art animieren. Trotzdem darf man die Wirkungs­macht des Topos nicht über­schätzen. Es ist nicht nur so, dass das „Zauber­wort“ die Probleme schuf – sondern aufgrund der gefühlten Proble­matik erhielt das Wort auch seinen Zauber.

Die „fremden Richter“ lassen sich nicht aus der Welt schaffen. Die Figur ist gesetzt und wird auch durch die Medien (ein wenig auch hier und jetzt) weiter am Leben gehalten. Wichtig ist aber zu unter­scheiden, ob das Stereotyp unkri­tisch über­nommen oder auf seinen Reali­täts­ge­halt und seine Rele­vanz über­prüft wird. Wird die Formel der „fremden Richter“ pole­misch einge­setzt, ist es wenig aussichts­reich und gewis­ser­massen zu spät, um mit histo­ri­schen Rich­tig­stel­lungen dagegen anzu­treten. Besser wäre es, zuvor und nach­haltig einen Abbau von Grundhaltungen anzu­streben, die ein isola­tio­nis­ti­sches Staats- und Gesell­schafts­ver­ständnis pflegen und sich auf ein roman­ti­sie­rendes Geschichts­bild stützen – und dabei unter anderem auch den Kampf­be­griff der „fremden Richter“ einsetzen.

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Dieser Beitrag erschien zuerst in «Geschichte der Gegenwart» Der Artikel erschien dort unter dem Vorspann: Die Schweiz streitet über „fremde Richter“. Die „Selbstbestimmungsinititative“ der SVP liefert ein geradezu klassisches Beispiel für die ideologische Indienstnahme von Geschichte. Die Initianten können aber davon ausgehen, dass das Heraufbeschwören der „Richter“-Schreckfigur dennoch da und dort verfängt.

 

 

Freundliche Grüsse …ond e gueti Zyt

Ivo Muri, Unternehmer und Zeitforscher

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Ivo Muri

Forschungsleiter
Nomos der Zeit
+41 41 926 93 93
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Über Leonard Wüst

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