Luzern passt sein Datenschutzrecht an

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Der Kanton Luzern unterzieht sein Datenschutzgesetz einer Teilrevision. Dies geschieht im Zug der Anpassung an die EU-Richtlinien sowie die neuen eidgenössischen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten. Der Regierungsrat legt dem Parlament die entsprechende Botschaft zur Aktualisierung des kantonalen Datenschutzrechtes vor.

Der Schutz persönlicher Daten gewinnt mit der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft immer grössere Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im April 2016 eine umfassende Datenschutzreform beschlossen. Insbesondere hatte die Reform zum Ziel, den Datenschutz im Schengen-Raum zu stärken, in welchem europaweit Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung bearbeitet werden. Weiter revidierte der Europarat das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Gestützt auf die europäischen Datenschutzreformen haben die eidgenössischen Räte am 25. September 2020 die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz verabschiedet. Bereits am 19. Juni 2020 haben National- und Ständerat den Bundesrat ermächtigt, das Europaratsübereinkommen zu ratifizieren.

Die Kantone müssen nachziehen
Nachdem auf europäischer wie auch auf Bundesebene das Datenschutzrecht revidiert wurde, müssen auch die Kantone ihre Bestimmungen an das übergeordnete Recht anpassen. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat daher die Botschaft «Entwurf Änderung des Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze» zur Beratung.

Die Vorlage des Regierungsrates sieht Ergänzungen und Präzisierungen verschiedener Bestimmungen des geltenden kantonalen Gesetzes vor. Aktualisiert wird der Katalog der besonders schützenswerten Personendaten: Neu aufgenommen werden die genetischen und die biometrischen Daten. Im Entwurf wird auf besonderen datenschutzrechtlichen Schutz der juristischen Personen verzichtet, wodurch das kantonale Recht mit der vorgesehenen bundesrechtlichen Regelung in Übereinstimmung gebracht wird. Die Daten juristischer Personen, das sind insbesondere die Gesellschaften des Handelsrechts wie Aktiengesellschaften, sind durch andere Erlasse genügend geschützt.

Der Gesetzesentwurf stärkt die Rechte von betroffenen Personen in Bezug auf die Auskunft über die bearbeiteten Daten und baut die Informations- und Meldepflichten von Behörden aus. Bei gewissen Datenbearbeitungen werden die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Organe verpflichtet, Datenschutz-Folgenabschätzungen zu erstellen. Ferner haben die Justizbehörden innerhalb ihrer Organisationseinheiten eine für den Datenschutz zuständige Person zu bezeichnen.

Datenschutzbeauftragter wird gestärkt
Ein wichtiger Punkt der Revision ist die Stellung und Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle im Bereich des Datenschutzes. In Übereinstimmung mit dem höheren europäischen Standard erhält der Beauftragte für den Datenschutz die Kompetenz, bei Verletzung von Datenschutzvorschriften Massnahmen anzuordnen, statt nur Empfehlungen auszusprechen. Im Gesetz werden Wählbarkeitsvoraussetzungen und eine Wahl auf Amtsdauer durch den Kantonsrat vorgesehen. Bereits im Voranschlag 2020 hat der Kantonsrat die finanzielle Ausstattung der Aufsichtsstelle erhöht.

Das revidierte kantonale Datenschutzgesetz soll per 1. September 2021 in Kraft treten.


Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:

  • Luzern steht für Innovation

    Anhang

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