Das Gesetz über die Luzerner Polizei aus dem Jahr 1998 soll dem aktuellen Umfeld angepasst werden. Die Revision sieht unter anderem vor, der Polizei bei der Überwachung mit technischen Hilfsmitteln, beim frühzeitigen Erkennen von Bedrohungen und bei der Verfolgung von Reisebewegungen mehr Befugnisse zu erteilen. Zudem sollen Rechts- und Datenschutz gestärkt werden. Der Regierungsrat hat die Revision des Polizeigesetzes zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Kriminalität, aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Insbesondere für die Arbeit der Kriminalpolizei sind verschiedene erforderliche Handlungsmöglichkeiten nicht im derzeit geltenden Polizeigesetz aus dem Jahr 1998 geregelt. Dazu zählen zum Beispiel die Observation im Vorfeld von Strafverfahren oder die anonyme Informationsbeschaffung. Bei Hausdurchsuchungen zur Gefahrenabwehr musste sich die Polizei bis anhin auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Das revidierte Polizeigesetz, welches der Regierungsrat nun in die Vernehmlassung gibt, soll die Grundlagen festlegen und damit die rechtliche Sicherheit schaffen.
Polizei erhält mehr Handlungsspielraum
Durch die Veränderungen in diversen Kriminalitätsfeldern sind der Polizei zunehmend die Hände gebunden. Mit der Gesetzesrevision ergeben sich für die Polizei insbesondere in folgenden Bereichen neue Handlungsmöglichkeiten: Die Regelung über die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet erlaubt die Beobachtung von virtuellen Foren, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind. Darin tauschen sich beispielsweise Personen mit pädosexuellen Neigungen oder Rechtsextreme aus. Im Bereich des Gewaltschutzes sollen durch ein frühzeitiges Erkennen von bedrohlichem Verhalten schwere Gewalttaten verhindert werden. Dafür wird mit der Möglichkeit, potenziell gefährliche Personen zu kontaktieren, der Gefährdungsmeldung und einer speziellen Datensammlung ein ganzes Bündel an Massnahmen geschaffen. Die verdeckte Registrierung im Schengener Informationssystem (SIS) erlaubt insbesondere die Verfolgung der Reisebewegungen von Dschihadisten oder Drogenhändlern. Rechtsschutz und Datenschutz werden angepasst
Die Revision hat ausserdem zum Ziel, die Rechte der Betroffenen an die erweiterten Befugnisse der Polizei anzupassen und somit zu stärken. Wer in Polizeigewahrsam ist, soll neu die Möglichkeit erhalten, die Rechtmässigkeit des Gewahrsams direkt beim Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Verdeckte Fahndungen, die länger als einen Monat dauern, müssen neu vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden.
Im Vergleich zu anderen Kantonen regelt das geltende Luzerner Polizeirecht den Bereich Datenschutz eher knapp. Mit der Gesetzesrevision sollen die Persönlichkeitsrechte stärker geschützt werden. Zum Beispiel sieht das Gesetz abgestufte Datenvernichtungsfristen vor, die sich nach dem Ausmass des Eingriffs und der Datenbearbeitung richten. So sind Bild- oder Tonaufzeichnungen aus Vorermittlungen spätestens nach 100 Tagen, Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit der Einsatzzentrale sowie Daten aus Überwachungen mit technischen Hilfsmitteln im Internet spätestens nach einem Jahr und die übrigen Personendaten aus Vorermittlungen spätestens nach fünf Jahren zu vernichten.
Weiter soll eine neue gesetzliche Grundlage den automatisierten Datenaustausch über ein sogenanntes Abrufverfahren zwischen dem Amt für Migration, den Strafverfolgungsbehörden und dem Strassenverkehrsamt ermöglichen. Mit dem Abrufverfahren können Arbeitsabläufe optimiert und Doppelerfassungen vermieden werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. September 2016. Das revidierte Polizeigesetz könnte frühestens auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Anhang
Vernehmlassungsunterlagen
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
- Gestalteter Gesellschaftswandel[content_block id=29782 slug=ena-banner]