Mehr Flexibilität bei der Schuldenbremse

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Luzerner Staatskanzlei

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Der Regierungsrat hat das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) einer Wirkungsanalyse unterzogen. Optimierungsbedarf ortet er primär bei der Schuldenbremse. Diese soll flexibler gestaltet werden, ohne dass ein Rückfall in die Schuldenwirtschaft droht. Eine eigentliche Lockerung der Bestimmungen ist nur bei Investitionen vorgesehen, da diese auch zukünftigen Generationen dienen. Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens kann zu den Änderungsvorschlägen bis Ende Mai 2016 Stellung bezogen werden.

Das FLG ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, womit der Regierungsrat sein Versprechen einlöst, die Wirkung der Instrumente einige Jahre nach deren Einführung zu überprüfen. Aufgrund der hohen politischen Bedeutung wurde der Teilbereich der finanzpolitischen Steuerung (Schuldenbremse) und Konsolidierung durch ein Expertenteam der Universität St. Gallen evaluiert. Daneben erfolgten umfangreiche Befragungen bei diversen Direktinvolvierten.

Schuldenbremse erweist sich als wirkungsvoll
Die duale Luzerner Schuldenbremse hat den Schutz des Eigenkapitals und die Steuerung der Verschuldung zum Ziel. Sie hat sich bewährt und soll nach Überzeugung der Regierung beibehalten werden, jedoch sinnvolle Anpassungen erfahren. Neu will der Regierungsrat den Geltungsbereich erweitern. Die Schuldenbremse soll sich nicht auf die Kernverwaltung beschränken, sondern neu auch die konsolidierte Rechnung umfassen. Dadurch werden wesentliche kantonale Organisationen wie beispielsweise das Luzerner Kantonsspital oder die Universität Luzern in der finanzpolitischen Steuerung berücksichtigt. Dieser wichtigen Änderung soll im Rahmen der Vernehmlassung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

Mehr Flexibilität für Investitionen
Die Schuldenbremse soll im Bereich der Investitionen zukünftig flexibler werden, indem nicht mehr die generelle Vermeidung neuer Schulden angestrebt wird, sondern ein tragbares Schuldenniveau. Aus diesem Grunde soll auf die finanzpolitische Steuerung via die Geldflussrechnung verzichtet und stattdessen die zulässigen Nettoschulden auf maximal 130 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuer begrenzt werden. Durch die Abhängigkeit der Schuldengrenze vom Bruttoertrag je Einheit der Staatssteuer, passt sich die Schuldengrenze der Wirtschaftskraft an.

Handlungsspielraum durch Schwankungsreserven schaffen
Durch eine nachhaltig ausgeglichene Erfolgsrechnung bleibt die finanzielle Substanz erhalten und der Kanton Luzern kann nicht über seine Verhältnisse leben. Neu soll der Ausgleich der Erfolgsrechnung fortwährend und nicht mehr rollend über fünf Jahre sichergestellt werden. Um dies zu erreichen, sollen die Jahresergebnisse der konsolidierten Erfolgsrechnung einem statistischen Ausgleichskonto zugewiesen werden. Diese Schwankungsreserve darf in der Summe keinen Aufwandüberschuss aufweisen.

Der Regierungsrat schlägt weiter vor, den im Voranschlagsjahr maximal zulässigen Aufwandüberschuss von heute vier Prozent auf fünf Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuer anzuheben. Damit wird dem durch den Einbezug der konsolidierten Einheiten vergrösserten Finanzhaushalt Rechnung getragen.

Zweifache Reaktionsmöglichkeiten gewährleistet
Korrekturmassnahmen zur Einhaltung der Schuldenbremse sollen sowohl proaktiv durch die Vierjahresplanung im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans (AFP), als auch reaktiv durch das Ergebnis der Jahresrechnung ausgelöst werden können. In erster Priorität soll die Einhaltung der Schuldenbremse durch eine vorausschauende Steuerung im AFP avisiert werden. Eigenkapital soll dadurch erhalten und ein tragbares Schuldenniveau sichergestellt werden. Wird aber erst rückblickend eine Verletzung der Schuldenbremse festgestellt, soll ein Sanierungsprogramm ausgelöst werden, welches die Wiedereinhaltung der Schuldenbremse sicherstellt. Die notwendige Sanierung des Finanzhaushaltes soll durch ein vom Regierungsrat zu erarbeitendes Massnahmenpaket erfolgen. Bis der AFP bewilligt ist, welcher die Wiedereinhaltung der Schuldenbremse für das Voranschlagsjahr beinhaltet, dürfen nur die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.

Umsetzung ohne Mehrkosten
Der festgestellte Handlungsbedarf liegt teilweise in der Kompetenz des Regierungsrates oder direkt des Finanzdepartementes. Anpassungen, welche eine Gesetzesänderung erfordern, liegen in der Zuständigkeit des Kantonsrates. Dazu gehört primär eine Anpassung der Schuldenbremse. Weitere kleinere Gesetzesanpassungen ausserhalb der finanzpolitischen Steuerung werden bei der mehrjährigen Leistungsplanung, der Ausgestaltung des Voranschlagskredits der Investitionsrechnung, sowie den Anhängen zur Jahresrechnung vorgeschlagen. Aus der Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen entstehen keine Mehrkosten. Die Anpassungen sollen erstmals 2017 für die Erarbeitung des AFP der Jahre 2018-2021 wirksam werden.

Anhänge
Vernehmlassungsunterlagen

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:

    • Ausgeglichener Finanzhaushalt[content_block id=29782 slug=ena-banner]

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