Mietverträge: Formularpflicht für die Mitteilung des Anfangsmietzinses gilt weiterhin

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Luzerner Staatskanzlei

Im Kanton Luzern ist die Vermieterschaft von Wohnräumen verpflichtet, Mieterinnen und Mietern bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins sowie den früheren Mietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben und allfällige Erhöhungen zu begründen. Massgebend ist der von LUSTAT jeweils per 1. Juni erhobene aktuelle Leerwohnungsbestand. Liegt die Leerwohnungsziffer im Kanton unter 1,5 Prozent, ist die Verwendung des amtlichen Formulars für den Abschluss von neuen Mietverträgen obligatorisch. Erstmals wurde die Formularpflicht per 1. November 2021 für den ganzen Kanton angeordnet und seither unverändert aufrechterhalten.

Die Leerwohnungsziffer im Kanton Luzern verharrt auch im Jahr 2024 per Stichtag 1. Juni 2024 mit 0,82 Prozent auf weiterhin tiefem Niveau (Medienmitteilung LUSTAT vom 10.9.2024). Die Formularpflicht bleibt damit weiterhin bestehen. Das Formular steht bei der Schlichtungsstelle Miete und Pacht zum Download zur Verfügung.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]