Altishofen: Regierung genehmigt Gesamtrevision der Ortsplanung. An der Gemeindeversammlung vom 23. Januar 2024 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Altishofen die Gesamtrevision der Ortsplanung, bestehend aus dem Zonenplan Siedlung, dem Zonenplan Landschaft, den Teilzonenplänen Gewässerraum Siedlung, Gewässerraum Landschaft Nord und Gewässerraum Landschaft Süd, dem Bau- und Zonenreglement, dem Plan Aufhebung Gewässerbaulinien und dem Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan. Mit der Gesamtrevision passt die Gemeinde Altishofen ihre Nutzungsplanung an das revidierte kantonale Planungs- und Baurecht an. Im Wesentlichen werden die bisherige Ausnützungsziffer (AZ) durch die Überbauungsziffer (ÜZ) und die Geschossigkeit als Höhenmass durch die Gesamt- und die Fassadenhöhe ersetzt. Weiter sieht die Revision eine neue Einteilung der Bauzonen sowie eine Einzonung eines Grundstücks in die Verkehrszone vor. Die durch die Einzonung wegfallenden Fruchtfolgeflächen werden durch eine finanzielle Beteiligung an einer bereits bewilligten Bodenverbesserung kompensiert. Zudem legt die Gemeinde Altishofen in dieser Ortsplanungsrevision die Gewässerräume fest. Gegen die Gewässerraumausscheidung entlang der Wigger ging eine Verwaltungsbeschwerde ein. Es geht dabei um die Frage, ob die kantonale Regelung bei grossen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit Bundesrecht kompatibel ist. Dazu läuft bereits ein Beschwerdeverfahren in einer anderen Gemeinde. Bis dieses rechtskräftig erledigt ist, wird die vorliegende Beschwerde sistiert und vom Genehmigungsverfahren abgetrennt. Der Regierungsrat hat die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Altishofen als recht- und zweckmässig beurteilt und dementsprechend genehmigt.
Steuergesetzrevision tritt per 1. Januar 2025 in Kraft
Der Regierungsrat setzt die Steuergesetzrevision 2025 auf den 1. Januar 2025 in Kraft und beschliesst Vollzugsbestimmungen dazu. Die Änderung des Steuergesetzes vom 18. März 2024 wurde am 22. September 2024 von der Stimmbevölkerung angenommen. Einzelne Gesetzesänderungen sind auf Verordnungsstufe näher zu umschreiben. Es sind dies namentlich für natürliche Personen die Aufteilung der höheren Kinderbetreuungskosten bei getrennt veranlagten Eltern sowie bei den juristischen Personen den neuen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Dazu sind zwei Vollzugsbestimmungen in der Verordnung nötig. Zudem werden die Zuständigkeit, die Berechnung und das Verfahren für die Verteilung des Gemeindeanteils am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen auf die Einwohnergemeinden geregelt. Damit werden die von der Stimmbevölkerung angenommenen Gesetzesänderungen umgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 22. September 2024 ist aktuell beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit hängig. Diese Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Änderung des Steuergesetzes und die Vollzugsbestimmungen dazu per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden können.