Regierungsrat beendet Arbeit am Sportanlagengesetz
Im Auftrag des Regierungsrats hat die Bildungs- und Kulturdirektion die Vernehmlassung zum neuen Gesetz über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) durchgeführt. Die Auswertung zeigt: Die ganz grosse Mehrheit lehnt das Gesetz insgesamt als unnötig ab und gibt der bisherigen Regelung den klaren Vorzug. Daher beschloss der Regierungsrat, die Arbeiten am Sportanlagengesetz zu beenden. Abschliessend entscheidet der Landrat.
In der Session vom 27. Januar 2016 erklärte der Landrat die Motion von Céline Huber, Altdorf, zu «Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine nachhaltige Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen» als erheblich. Mit der Motion wurde der Regierungsrat aufgefordert, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, welche die nachhaltige Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen von regionaler Bedeutung ermöglicht. Kern des daraufhin erarbeiteten Gesetzes über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) war ein neues Modell zur Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen durch die öffentliche Hand. Es macht die Höhe der finanziellen Beiträge abhängig vom Nutzen einer Infrastruktur für den gesamten Kanton und bezieht den Kanton und die Gemeinden je zur Hälfte in die Finanzierung der Beiträge ein. Die Finanzierung der Kantonsbeiträge für neue Investitionen und baulichen Unterhalt würde ausschliesslich aus Mitteln der Staatskasse erfolgen, während Beiträge für den (nicht infrastrukturellen) Betrieb von Institutionen und Organisationen im Bereich von Kultur, Sport und Freizeit künftig ausschliesslich aus dem Lotteriefonds und dem Sportfonds flössen.
Das neue Beitragsmodell war so justiert, dass die infrastrukturellen Sport-, Kultur- und Freizeitprojekte der vergangenen Jahre in ähnlich hohem Mass von der öffentlichen Hand unterstützt worden wären, wie sie effektiv unterstützt worden sind. Weiter sicherte das neue Modell die langfristige finanzielle Tragfähigkeit von Lotteriefonds und Sportfonds, ohne dass bei den Leistungen insgesamt Abstriche gemacht werden müssten. Unter dem Strich würden sich die finanziellen Beiträge der öffentlichen Hand zugunsten von Infrastrukturen im Bereich von Sport, Kultur und Freizeit sogar über dem Niveau der vergangenen Jahre bewegen. Die Kostensteigerung beliefe sich auf 14,5 Prozent beim Kanton und auf 6,5 Prozent bei den Gemeinden.
Bisherige Regelung erhält den klaren Vorzug
Am 21. Mai 2019 gab der Regierungsrat den Entwurf des Gesetzes über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) zur Vernehmlassung frei. Diese dauerte bis am 23. August 2019. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die ganz grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnt das Gesetz insgesamt als unnötig ab und gibt der bisherigen Regelung den klaren Vorzug. Als besonders stossend empfunden wird der im Gesetz vorgesehene Automatismus zur finanziellen Mitbeteiligung der Gemeinden beziehungsweise die finanzielle Mitbeteiligung der Gemeinden an sich. In der Tat war der finanzielle Einbezug der Gemeinden kein Anliegen der Motion, sondern eine Vorgabe, die der Regierungsrat selber an die Erarbeitung der Vorlage gestellt hat. Ebenso kein Anliegen der Motion, sondern eine Vorgabe des Regierungsrats war, dass bei der Berechnung der Gesamtsumme und bezüglich des Anteils Kanton/Gemeinde im Grundsatz von den heutigen Beiträgen der öffentlichen Hand (Kanton, Gemeinden) auszugehen sei. Diese beiden Vorgaben ergeben sich indes aus dem Prinzip der Subsidiarität (beziehungsweise der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden), wie es in den gesetzlichen Grundlagen des Kantons verankert ist, und aus der Überlegung, dass zur nachhaltigen Finanzierung von Sportanlagen gehört, dass die damit verbundenen Kosten von der öffentlichen Hand langfristig getragen werden können. Somit ist es aus Gründen der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und mit Blick auf die Entwicklung des Finanzhaushalts von Kanton und Gemeinden nicht angezeigt, von diesen Vorgaben abzurücken und den Gesetzesentwurf entsprechend zu revidieren, zumal die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden nach Massgabe der Vernehmlassungsantworten selbst unter Einschluss von möglichen Verbesserungen der bisherigen Regelung den Vorzug gäbe.
Dem Landrat zur Abschreibung beantragt
Somit ergibt sich, dass der Regierungsrat – wie von der Motion gefordert – eine rechtliche Grundlage hat erarbeiten lassen und dass die Vernehmlassung zu dieser Grundlage das bisherige Regime bekräftigt hat. In Erwägung dieser Aspekte und in Nachachtung des Resultats der Vernehmlassung beschloss der Regierungsrat, dass die Motion von Céline Huber, Altdorf, zu «Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine nachhaltige Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen» im Rahmen des nächsten Rechenschaftsberichts dem Landrat zur Abschreibung zu beantragen ist und dass die Arbeiten am Sportanlagengesetz zu beenden sind. Gemäss Artikel 118 der Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121) kann der Landrat eine als erheblich erklärte Motion, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten ist, mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt erklären.
Hinweis: Der Bericht zur Auswertung der Vernehmlassung zum Gesetz über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) ist auf der Website des Kantons Uri verfügbar: www.ur.ch > Aktuelles > Vernehmlassungen.
Übertrittsverfahren 2020: Zahlen liegen vor
Seit Jahrzenten besucht rund ein Drittel der Schülerinnen und Schüler die Werkschule und mehrheitlich das Niveau B (früher Real), während rund zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler ins Gymnasium und mehrheitlich ins Niveau A (früher Sek) übertreten. Die aktuellen Zahlen für das Übertrittsverfahren 2020 bestätigen diesen Trend, obschon der Anteil der Wechsel in die Werkschule und ins Niveau B heuer leicht unter einem Drittel liegt. Die Übertrittsquote ins Gymnasium liegt mit 20,4 Prozent über dem langjährigen Mittel von rund 18 Prozent.
Im Kanton Uri regelt das Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) die eignungsgemässe Zuweisung eines Kindes von der 6. Klasse der Primarstufe in die Oberstufe und in die 1. Klasse des Gymnasiums sowie den Wechsel zwischen den verschiedenen Schultypen der Oberstufe.
Im Gegensatz zu anderen Kantonen findet der Übertritt in Uri prüfungsfrei und ohne fixen Grenzwert bei den Noten statt. Natürlich sind die Noten ein wichtiges Kriterium; sie bestimmen die Zuweisung aber nicht allein. Die Lehrperson trifft den Entscheid aufgrund einer ganzheitlichen, prognostischen Beurteilung des Kindes und nimmt dabei Rücksprache mit Kind und Eltern.
343 Schülerinnen und Schüler zugewiesen
Per 1. März 2020 haben die Lehrpersonen der 6. Primarklassen insgesamt 343 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zugewiesen (Vorjahr: 361). Sie verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Schultypen oder Niveaus:
6.Kl. | WS | GA | EA | Gym | Total | |
Anzahl | 0 | 1 | 94 | 178 | 70 | 343 |
In Prozent | 0,00% | 0,29% | 27,41% | 51,9% | 20,41% | 100,00% |
Tabelle 1: Zuweisungen der Sekundarstufe I im Kanton Uri, 2020
GA = Grundansprüche: Niveau B in drei bis vier Fächern und 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler mit Niveau A & B in je zwei Fächern
EA = Erweiterte Ansprüche: Niveau A in drei bis vier Fächern und 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler mit Niveau A & B in je zwei Fächern
Verteilung seit Jahren stabil
Aufs Ganze gesehen belegen die verhältnismässig wenigen Niveauwechsel und Klassenrepetitionen die Funktionalität des Urner Übertrittverfahrens. Seit Jahren hat kein Kind mehr die 6. Klasse der Primarstufe repetiert. Seit Jahrzenten besucht rund ein Drittel der Schülerinnen und Schüler die Werkschule und mehrheitlich das Niveau B (früher Real), während rund zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler ins Gymnasium und mehrheitlich ins Niveau A (früher Sek) übertreten. Die prozentuale Verteilung der jüngsten Vergangenheit zeigt die folgende Grafik:[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]