Mitteilungen des Urner Regierungsrats

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Urner Regierungsrat

Am 1. Januar 2028 tritt die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Umsetzung der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) in Kraft. In diesem Zusammenhang muss die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 20.2202) angepasst werden.

Unter geltendem Recht beteiligt sich der Kanton mit 55 Prozent an den stationären Spitalbehandlungen von Urnerinnen und Urnern, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Die Kantonsrechnung 2025 weist dafür einen Betrag von 41,7 Mio. Franken aus. Ab Inkrafttreten von EFAS am 1. Januar 2028 finanziert der Kanton auch die ambulanten Kosten mit. 2032 wird auch die Pflegefinanzierung integriert. Im Rahmen der Übergangsbestimmung zur KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 muss sich der Kanton Uri 2028 mit einem Mindestprozentsatz von 27,2 Prozent, 2029 von 26,2 Prozent, 2030 von 25,2 Prozent und 2031 von 24,5 Prozent an den OKP-Kosten beteiligen. Ab 2032 beträgt der Mindestprozentsatz für alle Kantone 26,9 Prozent. Im Auftrag der GSUD hat das Schweizer Gesundheitsobservatorium (Obsan) die zukünftig anfallenden Kosten unter EFAS prognostiziert. Dafür sind im Finanzplan 2028 bis 2031 44 bis 45 Mio. Franken eingestellt worden. Ab 2032, wenn auch zusätzlich die Pflegeleistungen mitfinanziert werden, muss mit knapp 65 Mio. Franken gerechnet werden. Dafür werden die Pflegerestkosten beim Kanton und den Gemeinden entfallen.

Ende August 2026 befindet der Regierungsrat über die Freigabe zur Vernehmlassung zu den Anpassungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Die Vernehmlassung findet von September bis Dezember 2026 statt. Im Mai/Juni 2027 behandelt der Regierungsrat den Landratsantrag zur Verordnungsanpassung, bevor der Landrat im September 2027 darüber befindet.

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Entwicklung der Krankenkassen-Prämienverbilligung im Kanton Uri

Mit dem Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungsinitiative per 1. Januar 2026 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geändert. Für die Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Die neuen Bestimmungen werden somit ab 2028 vollumfänglich wirksam.

Kernstück der Reform ist die Verpflichtung der Kantone, einen vom Bund festgelegten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die Prämienverbilligung einzusetzen. Dieser Mindestanteil wird künftig jährlich durch den Bund neu berechnet und liegt zwischen 3,5 und 7,5 Prozent der Bruttokosten.

Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich dabei nach der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Haushalte im Kanton Uri. Aufgrund der aktuellen Schätzungen des Bundes wird sich der Beitrag, den der Kanton Uri an die Prämienverbilligungen leisten muss, von 4,5 Mio. Franken (2024) auf voraussichtlich 8,5 Mio. Franken (ab 2028) beinahe verdoppeln.

Zusätzliche Auswirkungen auf das System der Prämienverbilligung werden sich aus weiteren laufenden Reformvorhaben ergeben. Insbesondere die geplante Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstbewohntes Wohneigentum dürfte dazu führen, dass künftig mehr Personen Anspruch auf Prämienverbilligungen haben. Die finanziellen Folgen dieser Änderung können derzeit jedoch noch nicht verlässlich abgeschätzt werden.

Auch die vorgesehene Einführung der Individualbesteuerung wird weitreichende Konsequenzen für die Ausgestaltung der Prämienverbilligung haben. Da die Anspruchsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen eng mit den steuerlichen Verhältnissen verknüpft sind, wird die Reform eine Totalrevision des bestehenden IPV-Systems im Kanton Uri erforderlich machen.

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Regierungsrat will mehr Geld für Ausbildungsunterstützung einsetzen

An der Session vom 30. September 2026 legt der Regierungsrat dem Landrat den Bericht und Antrag zur Revision der Stipendienverordnung vor. Wenn der Landrat zustimmt, wird der Regierungsrat hernach in eigener Kompetenz das Stipendienreglement ändern. Die mit den Änderungen verbundenen Mehrkosten belaufen sich auf knapp 230’000 Franken pro Jahr. Damit wird die Wirksamkeit des Förderinstruments Ausbildungsbeiträge gesichert.

Mit der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen fördert der Kanton den chancengerechten Zugang zu den Bildungsinstitutionen nach der obligatorischen Schulzeit. Rechtliche Grundlagen dazu sind zum einen die Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) und zum anderen das Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement). Im Rahmen der Folgegesetzgebung zum revidierten Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), dem das Urner Volk am 25. September 2022 zugestimmt hat, ist nun auch die Revision der Stipendienverordnung an der Reihe; sie regelt die Grundsätze, die Voraussetzungen und den sogenannten stipendienrechtlichen Wohnsitz.

Einen tiefgreifenden Eingriff in die betreffenden Regelungen sieht die Revision nicht vor. Materiell ist nur eine Anpassung geplant: Die Beitragsberechtigung soll neu auf vorläufig aufgenommene Personen ausgeweitet werden, was für den Kanton insgesamt kostenneutral sein dürfte. Die betreffende Vorlage wird dem Landrat in der Session vom 30. September 2026 unterbreitet. Nachgelagert zur Revision der Stipendienverordnung will der Regierungsrat sodann sas Stipendienreglement ändern. Es regelt, wie ein Ausbildungsbeitrag im Einzelfall zu berechnen ist. Änderungsbedarf gibt es bei der Neujustierung der finanziellen Stellschrauben und bei der Reduktion der Komplexität der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen. Damit verbunden ist ein finanzieller Mehraufwand in Höhe von rund 229’000 Franken. Somit dürfte sich die künftige Stipendiensumme wie-der auf dem durchschnittlichen Niveau der Jahre 2022 und 2023, aber weiterhin weit unter dem Durschnitt der vergangenen Jahre von 2018 bis 2024 bewegen.

Sowohl die beabsichtigte Revision der Stipendienverordnung als auch die geplanten Änderungen im Stipendienreglement wurden in der Vernehmlassung grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Wenn Landrat und Regierungsrat die vorgeschlagenen Änderungen in Verordnung und Reglement umsetzen, kann die Wirksamkeit des Förderinstruments Ausbildungsbeiträge gesichert werden.

Rückfragen von Medienschaffenden: Regierungsrat Georg Simmen, Bildungs- und Kulturdirektor; Telefon 041 875 22 55, E-Mail georg.simmen@ur.ch

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Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über EL zur AHV/IV

Am 20. Juni 2025 beschloss das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV «Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause» (ELG). Sie verpflichtet die Kantone, EL-Beziehenden Notrufsysteme, Haushaltshilfe, Mahlzeiten zu Hause sowie Begleit- und Fahrdienste im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, wo ein Bedarf ausgewiesen ist. Für EL-Beziehende, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sind auch Zuschläge für die Miete ihrer Wohnung oder die bauliche Anpassung bestehender Wohnungen vorgesehen.

Was die Notrufsysteme, die Haushaltshilfe, die Mahlzeitenangebote und die Begleit- und Fahrdienste betrifft, ist es Aufgabe der Kantone, Pauschalen festzulegen, die in der Summe den gesetzlichen Mindestbetrag von 11’160 Franken pro Person und Jahr nicht unterschreiten dürfen. Die Leistungen, die in Form von monatlichen Pauschalen ausgerichtet werden, sollen es den Betroffenen, d.h. Personen mit einer jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV oder IV, ermöglichen, länger selbstbestimmt bei sich zu Hause zu wohnen. Damit sollen letztlich Heimeintritte (Behinderteninstitutionen und Pflegeheime) zeitlich hinausgezögert oder verhindert werden.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Das hat zur Folge, dass im Kanton Uri eine Änderung des Reglements über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vorzunehmen und eine Bedarfsabklärungsstelle aufzubauen sind. Die Umsetzungsarbeiten werden unter Federführung der Sozialversicherungsstelle und in Absprache bzw. Koordination mit dem Amt für Gesundheit und dem Amt für Soziales geleistet. Im zweiten Halbjahr 2026 in eine Anhörung der interessierten Kreise vorgesehen. Dazu gehören namentlich Spitex Uri, Pro Senectute, Pro Infirmis, Stiftung Behindertenbetriebe Uri, Stiftung Phönix und Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Uri. Daran anschliessend wird der Regierungsrat über die Reglementsänderung entscheiden.

Die mit der Änderung des ELG verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kantons.

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Übersicht über die geplanten Gesetzgebungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

Volksabstimmung / Titel der Vorlage

28. Februar 2027 / Revision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)

24. Oktober 2027 / Gesetz über die Betreuung und Pflege

28. November 2027 / Revision Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)

19. März 2028 / Änderung des Gesetzes über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz)

24. September 2028 / Gesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz)