Mit der Umsetzung des Planungsberichts über die Kulturförderung des Kantons Luzern und insbesondere der Massnahme der selektiven Produktionsförderung ging die Zuständigkeit für die Vergabe der bisherigen Werkbeiträge von Stadt und Kanton Luzern in die Verantwortung des Kantons Luzern über. Die bestehenden Verordnungen über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler (SRL 599) und über die kantonale Kulturförderungskommission (SRL 598) wurden deshalb aufgehoben und durch eine neue, gemeinsame Verordnung ersetzt.
Die neue Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) regelt die Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung sowie des Kulturförderpreises und legt die Aufgaben der kantonalen Kulturförderungskommission fest. Die gewählten Mitglieder der bisherigen Wettbewerbs- und Kulturförderungskommissionen bleiben bis zum Ende der Amtsdauer 2015–2019 im Amt und bilden gemeinsam die neue kantonale Kulturförderungskommission. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
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