Obligatorische Schulveranstaltungen: Dienststelle Volksschulbildung kann Vorgaben zur Höhe der Gemeindebeiträge erlassen

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Die Eltern müssen für Schulreisen und Exkursionen ihrer Kinder an den Volksschulen keine zusätzlichen Kosten übernehmen. Ausgenommen sind Verpflegungskosten, die sie wegen der Abwesenheit des Kindes einsparen würden. Dies hat das Bundesgericht am 7. Dezember 2017 entschieden. Es begründete seinen Entscheid mit der Unentgeltlichkeit der Volksschule und hält fest, dass dies auch für die obligatorischen Schulveranstaltungen gilt. Die Kosten dafür müssen künftig die Gemeinden übernehmen. Der Kanton übernimmt im Rahmen der Pro-Kopf-Beiträge an die Volksschulen 25 Prozent der Kosten. Damit die Unterschiede unter den Gemeinden nicht zu gross ausfallen, hat der Regierungsrat die Dienststelle Volksschulbildung ermächtigt, Vorgaben zur Höhe der Gemeindebeiträge zu erlassen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]