Nach der Ablehnung der Steuerfusserhöhung muss der Kanton zur Einhaltung der Schuldenbremse die Prämienverbilligung zurückfahren. Der Regierungsrat hat nun eine möglichst sozialverträgliche Lösung erarbeitet. Haushalte nahe dem Existenzminimum sollen unverändert anspruchsberechtigt sein. So können neue Sozialhilfefälle vermieden werden. Zur Finanzierung dieser Lösung werden Reserven aufgelöst.
Damit der Voranschlag 2017 die Vorgaben der Schuldenbremse einhält, müssen Mittel für die Prämienverbilligung gekürzt werden. Der Regierungsrat hat dazu mehrere sozialpolitische Bedingungen formuliert: Haushalte am Existenzminimum sollen von der Kürzung nicht betroffen sein. So können neue Sozialhilfefälle verhindert und ein Ansteigen der Zahl von Verlustscheinen vermieden werden. Die Reduktion der Mittel für die Prämienverbilligung trifft demnach vor allem Haushalte in einem relativ höheren Einkommenssegment.
Mehr Mittel durch Auflösung von Rückstellungen
Mit dem gestrigen Budgetbeschluss des Kantonsrates stehen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) statt ursprünglich geplanter 175 Millionen noch 159.5 Millionen Franken zur Verfügung. Der Regierungsrat hat beschlossen, zusätzlich 4.9 Millionen Franken aus Rückstellungen der Ausgleichskasse Luzern einzusetzen, um die sozialen Auswirkungen der Kürzung zu mildern. Die Rückstellungen können aufgelöst werden, ohne dass buchhalterische Grundsätze verletzt werden.
Für die IPV-Runde 2017 ergeben sich damit folgende Eckwerte: Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die Vergütung der halben Prämie von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung liegt bei 54’000 Franken. Je Kind oder Auszubildenden erhöht sich der Wert um 9’000 Franken. Da der Kanton Luzern bis gestern über kein festgesetztes Budget für das Jahr 2017 verfügte, wurde die Einkommensgrenze provisorisch bei 75’000 festgelegt.. Auch die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgte für die ersten neun Monate auf provisorischer Basis.
Rückforderungen unvermeidlich
Die Reduktion der Einkommensgrenze kann dazu führen, dass die Krankenkassen bei den Versicherten Rückforderungen provisorisch ausbezahlter Gelder geltend machen. Es ist davon auszugehen, dass rund 5’800 Haushalte von solchen Rückforderungen betroffen sind: 850 Alleinerziehende und 4’950 Paare mit Kindern. Dem Regierungsrat ist die Feststellung wichtig, dass die Betroffenen Einkommen erzielen und, aufgrund des jetzt gewählten Modells, trotz Wegfall der Prämienverbilligung keine wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen. Er ist sich aber auch bewusst, dass die Rückforderungen zum Teil eine Herausforderung darstellen können.
Die neuen Anspruchsberechtigungen werden in den kommenden Tagen berechnet und den Krankenversicherern mitgeteilt. Die Entscheide sollen rechtzeitig vorliegen, damit die Krankenversicherer sie in den Dezemberrechnungen berücksichtigen können.
Personen, deren Prämienverbilligungsgesuch im Frühjahr 2017 abgelehnt wurde, können bis Ende 2017 bei der Ausgleichskasse Luzern ein Gesuch um Neuberechnung einreichen, wenn sich ihre Verhältnisse entsprechend verändert haben. Gemäss aktuellen Schätzungen dürften etwa 900 Haushalte neu einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, den sie geltend machen können.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]