Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Festsetzung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Luzern gutgeheissen. In einem ersten Schritt wird der Kanton mehrere Millionen Franken IPV nachträglich an bezugsberechtigte Personen ausschütten. In einem zweiten Schritt werden mit der laufenden Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes die IPV-Mittel auch für den Fall eines budgetlosen Zustands gesichert. Ausserdem soll die Einkommensgrenze erhöht werden.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2019 liegt die Einkommensgrenze, die zum Bezug einer hälftigen Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung berechtigt, im Kanton Luzern für Verheiratete mit Kindern zu tief. Daraus ergeben sich für den Kanton und die Gemeinden Nachzahlungspflichten in Millionenhöhe. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Ausgleichskasse klären derzeit, wie sich diese Zahlungen so schnell wie möglich umsetzen lassen.
Das Bundesgericht hatte sich aufgrund einer Beschwerde gegen die Luzerner Prämienverbilligungs-
Einkommensgrenze soll erhöht werden
Es gilt zu akzeptieren, dass der Kanton Luzern zu wenig Mittel für die IPV zur Verfügung gestellt hat. Zwar wurden die Bruttomittel stetig erhöht, von 161 Millionen Franken im Jahr 2014 auf 176 Millionen Franken im Jahr 2019 (Beiträge Bund, Kanton, Gemeinden). Allerdings wurde die bezugsberechtigte Einkommensschwelle auf 54’000 Franken für 2017 gesenkt, damit die Mittel effektiver eingesetzt werden konnten.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid haben jedoch neben Familien mit unteren Einkommen auch solche mit mittleren Einkommen ein Anrecht auf Verbilligung der Krankenkassenprämie. Das Bundesgericht korrigiert damit die Einschätzung des Luzerner Kantonsgerichts. Dieses hatte mit Urteil vom 20. Februar 2018 befunden, dass die Luzerner Einkommensgrenze nicht gegen Sinn und Geist des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verstosse, auch wenn sie sich im untersten Bereich des noch Vertretbaren bewege.
Eingeplante Mittel reichen nicht aus
Der Regierungsrat nimmt das Urteil des Bundesgerichts als Auftrag entgegen, die Einkommensgrenze wieder zu erhöhen. Er betrachtet das Urteil auch als Auftrag an den Kantonsrat, die dafür benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat appelliert eindringlich an das Parlament, die für die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Gesetzesvorlage vor Ende 2019
Das GSD hat bereits im Jahr 2018 eine Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes eingeleitet. Damit soll erstens sichergestellt werden, dass die Mittel für die IPV an die bezugsberechtigten Personen auch im Falle eines budgetlosen Zustands ausbezahlt werden können. Zweitens wird geprüft, wie sich die bezugsberechtigte Einkommensgrenze erhöhen lässt. In diesem Zusammenhang nimmt der Regierungsrat zügig auch die Behandlung der SP-Initiative «für faire Prämienverbilligung» an die Hand.
Das GSD geht davon aus, dass die Botschaft zum revidierten Prämienverbilligungsgesetz noch im laufenden Jahr dem Kantonsrat zugestellt und Anfang 2020 beraten werden kann. Per Anfang 2021 ist der Kanton Luzern in jedem Fall verpflichtet, die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bei Familien mit unteren und mittleren Einkommen neu mit 80 statt wie heute mit 50 Prozent zu verbilligen.
Der Luzerner Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf äusserte sich am Samstag wie folgt: «Der Entscheid des Bundesgerichts zeigt, dass die Mittel für die individuelle Prämienverbilligung nur bis zu einer gewissen Grenze als Manövriermasse in Sparbemühungen einbezogen werden dürfen. Der Entscheid macht auch deutlich, dass sich die Sanierung der Kantonsfinanzen nicht nur ausgabenseitig bewerkstelligen lässt.»[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]