Der Luzerner Regierungsrat hat die Richtprämien für die Prämienverbilligung 2017 festgelegt. Damit folgt er dem Auftrag des Kantonsrats, die Richtprämien den Gemeinden bereits Mitte November bekannt zu geben.
Die Prämien der Krankenkassen-
Die übrigen Parameter für die Prämienverbilligung können erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Staatsvoranschlags festgelegt werden. Mit der früheren Festsetzung der Richtprämien kommt der Regierungsrat dem Auftrag des Kantonsrats nach, diese den Gemeinden bereits Mitte November mitzuteilen (bisher Mitte Dezember).
Falls für den Kanton Luzern per Ende Jahr kein rechtskräftiges Budget vorliegt, kann die Prämienverbilligung für Ergänzungsleistungs- (EL) und Sozialhilfebezüger trotzdem abgewickelt werden. Für EL-Bezüger sind die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien und für Sozialhilfeempfänger die von der Regierung festgesetzten Richtprämien massgebend. Für alle weiteren Anspruchsgruppen müsste mit der Prämienverbilligung zugewartet werden, bis ein rechtskräftiges Budget vorliegt – die zusätzlichen Berechnungskriterien, die für diese Bezugsgruppe für das Prämienjahr 2017 massgebend sind, müssen unter Berücksichtigung des bewilligten Kredits festgelegt werden. Der Mittelbedarf für EL- und Sozialhilfebezüger ist durch den Bundesbeitrag gedeckt.
Zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 gelten in den einzelnen Prämienregionen die folgenden Richtprämien pro Jahr in Franken:
Anhang
– Informationen zur Prämienverbilligung
– Übersicht Prämienregionen
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
- Gestalteter Gesellschaftswandel[content_block id=29782 slug=ena-banner]