Prämienverbilligungsgesetz: Regierungsrat verabschiedet Botschaft

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Im Kanton Luzern muss das Prämienverbilligungsgesetz geändert werden, weil der Bund die Rahmenbedingungen angepasst hat. In der Vernehmlassung sind 72 Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung eingegangen. Diese zeigten eine grundsätzliche Zustimmung zur Vorlage. Die vom Regierungsrat verabschiedete Botschaft wird voraussichtlich im Juni 2026 im Kantonsrat beraten.

Am 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den indirekten Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative angenommen. Dieser gibt den Kantonen neue Rahmenbedingungen für die Prämienverbilligung vor. So muss jeder Kanton neu festlegen, welchen Anteil die Prämie am Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Je stärker ein Kanton die 40 Prozent der einkommensschwächsten Versicherten entlastet, desto geringer ist der vorgegebene Mindestanteil der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), welcher er für die Prämienverbilligung einsetzen muss. Diese neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen verbessern die Wirkung der Prämienverbilligung in den Kantonen und erfordern im Kanton Luzern eine Revision des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes.

Im Zuge der aktuellen Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes soll auch die im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 festgehaltene Massnahme umgesetzt werden, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt gemeinsam berechnet werden soll. Weiter sollen punktuelle Anpassungen zur Harmonisierung mit den geltenden sozialhilferechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.

Breite Zustimmung in der Vernehmlassung
Das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) hat im Auftrag des Regierungsrats vom 5. September 2025 bis am 19. Dezember 2025 eine Vernehmlassung zur Gesetzesänderung durchgeführt. Insgesamt gingen 72 Stellungnahmen von allen im Kantonsrat vertretenen Parteien, vom Verband der Luzerner Gemeinden (VLG), von 60 Gemeinden und vier Verbänden ein. Die geplante Gesetzesänderung stiess in der Vernehmlassung grundsätzlich auf breite Zustimmung.

Steuerklärungspflicht
Einzig der Vorschlag gemäss Vernehmlassungsvorlage, auf die eingereichte Steuererklärung als Anspruchsvoraussetzung für individuelle Prämienverbilligung zu verzichten, erwies sich als umstritten. Der Regierungsrat folgt dem Wunsch des grossen Teils der Vernehmlassungsteilnehmenden und verzichtet auf diese Änderung.

Die Kantone sind gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung jedoch verpflichtet, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren und müssen dafür sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund soll neu die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung der Prämienverbilligung eingeführt werden, wenn für das Anspruchsjahr eine Steuererklärung eingereicht wird. Damit soll im Sinne eines von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden geforderten erleichterten Zugangs zur Prämienverbilligung und im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben der Anspruch auf Prämienverbilligung auf Gesuch hin erneut überprüft werden können, wenn die versicherte Person ihrer Steuererklärungs- und damit Mitwirkungspflicht inzwischen nachkommt.

Mehraufwand verteilt sich ungefähr hälftig auf Kanton und Gemeinden
Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben werden im Kanton Luzern erstmals im Jahr 2028 finanzwirksam. Im Jahr 2028 ist mit rund 30 Millionen Franken Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2027 zu rechnen. Dieser Mehraufwand wird sich ungefähr hälftig auf Kanton und Gemeinden verteilen.

Die Vorlage wird voraussichtlich in der Juni-Session des Kantonsrats erstmals beraten. Die zweite Beratung im Parlament ist für die September-Session vorgesehen.


Anhang
Botschaft B 90