Die Stimmberechtigten der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Luzern haben im Dezember 2015 einer Totalrevision ihrer Kirchenverfassung zugestimmt. Der Regierungsrat legt diese nun dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die neue Verfassung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Luzern zur Genehmigung vor (B 46). Die vorgängige Prüfung hat ergeben, dass deren Bestimmungen mit dem Kantonsrecht übereinstimmen. Damit die neue Verfassung in Kraft gesetzt werden kann, braucht es gemäss dem Gesetz über die Kirchenverfassung die Genehmigung des Kantonsrates. Die innerkirchlichen Angelegenheiten regelt die Landeskirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft selbstständig.
Die neue Kirchenverfassung trägt kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen der letzten fünf Jahrzehnte Rechnung. Sie wurde in einem mehrjährigen, breit abgestützten Prozess erarbeitet und von den Stimmberechtigten am 6. Dezember 2015 in einer Volksabstimmung angenommen. Einzelne Bereiche der bisherigen Verfassung, die aus dem Jahr 1968 stammt, wurden neu oder anders geregelt.
Anhang
Botschaft zur Genehmigung der neuen Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche (wird am 28. Juni 2016 im Verlauf des Vormittags aufgeschaltet) Neue Kirchenverfassung
Die Kirchenverfassung ist der oberste Grunderlass der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Luzern. Diese legt die Strukturen der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden fest und gibt den rechtlichen Rahmen für die Aktivitäten der Kirche vor. Sie strukturiert die Dienste und die Aufgaben, definiert Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Behörden sowie der Mitarbeitenden der Landeskirche und der Kirchgemeinden.
Schlanke Strukturen und mehr Mitwirkungsmöglichkeiten
Die wesentlichen Neuerungen der vollständig überarbeiteten Verfassung umfassen auf struktureller und politischer Ebene etwa die Senkung des Stimmrechtsalters von 18 auf 16 Jahre sowie die Senkung der Unterschriftenzahlen bei Initiativen und Referenden. Zudem wurden die Synode von 70 auf 60 Sitze und der Synodalrat von 7 auf 5 Sitze verkleinert. Neu haben die Kirchgemeinden ein Anrecht auf mindestens zwei Sitze in der Synode, keine Kirchgemeinde darf dabei mehr als die Hälfte der Gesamtsitze beanspruchen. Weiter wurde der Beamtenstatus abgeschafft und durch eine öffentlich-rechtliche Anstellung ersetzt. Neu ist ebenfalls die Einrichtung einer Schlichtungsstelle als landeskirchliches Organ.
Modernisierte Finanzordnung
In finanzieller Hinsicht wurde die Grundlage für einen zeitgemässen Finanzausgleich geschaffen. Die Kirchenverfassung schreibt vor, dass mit den finanziellen Mitteln wirtschaftlich und wirksam umgegangen werden muss. Erträge aus der Besteuerung von juristischen Personen müssen für soziale und kulturelle Tätigkeiten eingesetzt werden.
Ökumene und Freiwilligenarbeit integriert
Auf kirchlicher Ebene hat die neue Verfassung unter anderem die Ökumene explizit aufgenommen und den interreligiösen Dialog neu verankert. Auch die Freiwilligenarbeit wurde ihrer Bedeutung gemäss mit der Erwähnung in der Verfassung anerkannt. Juristischen Personen müssen für soziale und kulturelle Tätigkeiten eingesetzt werden.[content_block id=29782 slug=ena-banner]