Regeln für die künftige Zusammensetzung des Verbundrates des Verkehrsverbundes Luzern (VVL) beschlossen

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Der Regierungsrat des Kantons Luzern passt die Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) zur Zusammensetzung des Verbundrates des Verkehrsverbundes Luzern (VVL) an. Nebst der bewährten und wichtigen politischen Verankerung des Rates in den Gemeinden mit vier Vertretungen und im Kanton mit drei Vertretungen erhält die Fachexpertise bei der Auswahl der Vertreterinnen und Vertretern stärkeres Gewicht.

Vor den Sommerferien gab der Regierungsrat seine Vorschläge für eine Anpassung der öVV zur Zusammensetzung des VVL-Verbundrates beim Verband Luzerner Gemeinden (VLG) als Vertretung der Luzerner Gemeinden, bei den regionalen Entwicklungsträgern (RET), die gemäss Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vorschläge zur Zusammensetzung des Verbundrates vorlegen können, und bei der Stadt Luzern in eine Kurzvernehmlassung. Dabei wurden die Vorschläge kontrovers aufgenommen. Unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsantworten und vor allem auch der Erkenntnisse der von der Aufsichts- und Kontrollkommission des Kantonsrates (AKK) in Auftrag gegebenen externen Untersuchung und ihrer daraus abgeleiteten Empfehlungen hat der Regierungsrat für die künftige Zusammensetzung des Verbundrates folgende Regeln beschlossen:

  • Das Gremium besteht weiterhin aus sieben Mitgliedern, die Amtsdauer wird jedoch von vier auf zwei Jahre verkürzt. Für die jeweilige Amtsdauer sind – in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der AKK – Mandatsverträge vorzusehen, in denen die mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufgaben, Rechte und Pflichten geregelt sind (insbesondere betreffend die Interessenwahrung).
  • An der bewährten und wichtigen politischen Verankerung des Rates in den Gemeinden (vier Vertretungen) und im Kanton (drei Vertretungen, einschliesslich Präsidium) wird festgehalten. Dies mit Blick auf den Umstand, dass Planung, Festsetzung und Bestellung des betrieblichen Angebots im öffentlichen Personenverkehr im Kantons Luzern als Verbundaufgabe ausgestaltet ist, und vor dem Hintergrund der Erkenntnisse und Empfehlungen der AKK aus der externen Untersuchung. Bei der Wahl der vier die Gemeinden vertretenden Mitgliedern berücksichtigt der Regierungsrat die Vorschläge des VLG und der RET. Auf die Einsetzung einer Findungskommission, die den in der Vernehmlassung noch vorgeschlagenen fixen Gemeindeanteil im Verbundrat kompensiert bzw. aufgefangen hätte, kann verzichtet werden.
  • Neben der weiterhin wichtigen politisch ausgewogenen Verankerung des Verbundrates in Kanton und Gemeinden soll aber der Verbundrat – basierend auf einem für die Zusammensetzung und Wahl des Verbundrates massgebenden Anforderungsprofil – künftig stärker unter Berücksichtigung der Fachexpertise zusammengesetzt sein. Im Sinn der strategischen Verantwortung sollen wichtige, für den öffentlichen Verkehr bedeutsame Themen im Rat abgebildet sein. Insbesondere sollen Mitglieder des Verbundrates fachliche Kompetenzen bezüglich neuer Formen der Mobilität und Möglichkeiten neuer Technologien bzw. der Digitalisierung einbringen können.

    Um die Corporate Public Governance zu stärken, sollen die Unvereinbarkeiten mit der Tätigkeit als Verbundrat geschärft werden. So dürfen Mitglieder des Verbundrates bereits heute nicht dem Verwaltungsrat eines Transportunternehmens angehören, mit dem der Verkehrsverbund eine Angebotsvereinbarung abschliesst. Neu soll es aber auch nicht mehr möglich sein, dass Stadt- oder Gemeinderäte eines Gemeinwesens, das – wie die Stadt Luzern – Eignerin eines solchen Transportunternehmens ist, dem Verbundrat angehören. Im Vernehmlassungsverfahren wurden auch zu dieser verschärften Regelung Einwände vorgebracht. Dem wird insofern Rechnung getragen, als der Ausstand auf die Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeinderates beschränkt wird, der – wie die Stadt Luzern im Fall der VBL AG – als Kollegialbehörde auch direkt die Einzelaktionärsinteressen dieses Transportunternehmens wahrnimmt. Somit kann die Stadt Luzern – ausgenommen durch ein Exekutivmitglied – weiterhin im Verbundrat vertreten sein, wenn VLG bzw. RET entsprechende Fachpersonen zur Wahl vorschlagen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]