Gegen den erläuternden Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten zur Volksinitiative «Für faire Unternehmenssteuern» wurde eine Einsprache eingereicht. Der Regierungsrat weist diese Einsprache als unbegründet zurück. Er sieht die gesetzlichen Anforderungen an die Objektivität und die Sachlichkeit als erfüllt an.
Am 25. September 2016 nehmen die Stimmberechtigten des Kantons Luzern zur Volksinitiative «Für faire Unternehmenssteuern» an der Urne Stellung.
Am 12. September 2016 reichten verschiedene Stimmberechtigte des Kantons Luzern, darunter auch Mitglieder des Initiativkomitees, eine Einsprache gegen den erläuternden Bericht des Regierungsrates (Abstimmungsbüchlein) zu dieser Volksinitiative ein und beantragten Korrekturen, allenfalls gar eine Verschiebung des Abstimmungstermins. Im Wesentlichen rügen die Einsprechenden, dass die Stellungnahme des Regierungsrats auf die Argumente des Initiativkomitees unnötig, irreführend und teils unwahr sei und somit gegen das Grundrecht der Abstimmungsfreiheit verstosse. Sie verweisen in ihrer Eingabe auf weitere konkrete, aus ihrer Sicht irreführende Passagen.
Regierung: Bericht ist objektiv und sachlich
Der Regierungsrat hält in der Abweisung der Einsprache fest, dass der erläuternde Bericht die gesetzlichen Anforderungen an die Objektivität und die Sachlichkeit erfülle. Den Initianten sei gemäss Praxis des Regierungsrates im erläuternden Bericht eine A5-Doppelseite zur Verfügung gestellt worden, um darauf ihre Argumente selber begründen und darstellen zu können. Zudem könne dem Bericht entnommen werden, dass den Initianten und ihren Standpunkten in den Erläuterungen an die Stimmberechtigten mehrmals und – auch zusammen mit der Stellungnahme des Regierungsrates auf die Argumente des Komitees – angemessen Platz eingeräumt werde. Daher sei der Vorwurf nicht nachvollziehbar, deren Argumente würden unterdrückt beziehungsweise der Bericht des Regierungsrates führe zu einer Verfälschung in der Willensbildung der Stimmbürgerschaft.
Die von den Einsprechern monierten Passagen im erläuternden Bericht basieren auf früheren Verlautbarungen des Kantons, insbesondere in öffentlichen Botschaften an den Kantonsrat und weiteren öffentlichen Mitteilungen. Der Regierungsrat hält fest, dass diese Aussagen weder unwahr noch unsachlich oder sogar irreführend seien. Es hätten beachtliche Gründe für diese Aussagen bestanden. Wenn die Einsprechenden Gegenargumente zu diesen Aussagen des Regierungsrates geltend machen, so ist dies auf ihre entgegengesetzte politische Haltung und Gewichtung bei diesem politischen Entscheid zurückzuführen. Im Weiteren verweist der Regierungsrat auf die Tatsache, dass die Abstimmungsbotschaft die Funktion habe, den Stimmberechtigten ein grundlegendes Bild über die Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen zu vermitteln. Die Abstimmungserläuterungen hätten die wichtigsten, aber nicht alle möglichen Gesichtspunkte zu enthalten. Den interessierten Stimmberechtigten würden jedoch neben der Abstimmungsbotschaft des Regierungsrates auch zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten offenstehen (Medienberichte, Podiumsdiskussionen, Leserbriefe), sich eine fundierte Meinung zum Inhalt der Abstimmung zu bilden.
Zweifel an fristgerechter Einreichung
In seinem Entscheid geht der Regierungsrat auch auf die Frage ein, ob die Einsprache rechtzeitig eingereicht worden ist – gemäss Stimmrechtsgesetz sind Einsprachen innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Vier der sieben Einsprechenden sind Mitglieder des Initiativkomitees und des Kantonsrates. In dieser Funktion haben sie bereits im Juli, aber spätestens am 24. August 2016 nach dem Aufschalten der Botschaft auf der Webseite des Kantons Luzern vom Inhalt Kenntnis nehmen können. Ihre Einsprache erfolgte daher verspätet. Ein Einsprecher weilte nachweislich im Ausland und konnte daher möglicherweise die Abstimmungsunterlagen nicht früher einsehen. Obwohl es der Regierungsrat als fraglich erachtet, ob eine solche individuelle, subjektive Unmöglichkeit zu einer nachträglichen Einreichung einer Einsprache berechtigt, geht er inhaltlich auf die vorgebrachten Argumente ein.
Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden.[content_block id=29782 slug=ena-banner]