Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion hat im Rahmen einer Allgemeinverfügung (https://www.ur.ch/amtsblatt/
- Die Öffnungszeiten sind auf werktags 11 bis 14 Uhr beschränkt.
- Zugang nur für Berufstätige aus den folgenden Branchen: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
- Die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen müssen von ihrem Arbeitgeber vorgängig schriftlich bei der «Betriebskantine» angemeldet werden.
- Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist sicherzustellen.
- Die Mahlzeiten müssen für die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen finanziell tragbar sein.
- Die betroffenen Arbeitgeber und deren «Betriebskantinen» müssen auf einer für die kantonalen Kontrollbehörden jederzeit einsehbaren und aktuell gehaltenen Liste eingetragen sein.
- Der Gesamtarbeitsvertag im Schweizer Gastgewerbe (LGAV) ist einzuhalten.
Sämtliche Restaurationsbetriebe müssen über ein Schutzkonzept verfügen, das allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen.
Restaurantbetreiberinnen und -betreiber, die den Betrieb als Betriebskantine aufnehmen wollen, haben mittels des dafür vorgesehenen Formulars (https://www.ur.ch/
Die entsprechenden Unterlagen sind auf https://www.ur.ch/themen/2950 abrufbar.
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