Ab dem 1. März 2021 dürfen Restaurationsbetriebe im Kanton Luzern unter bestimmten Voraussetzungen als «Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz» öffnen. Dabei muss das Schutzkonzept der Betriebskantinen allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen. Zugang zu den Betriebskantinen haben Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
Zur Zeit sind Restaurationsbetriebe (ausgenommen solche, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen, sowie Betriebskantinen) geschlossen. Zulässig sind Take-Away-Betriebe. Das führt dazu, dass Berufstätige im Ausseneinsatz oft keine Möglichkeit haben, sich am Mittag in einem Innenraum mit einer warmen Mahlzeit zu verpflegen.
Ende Februar 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit den Kantonen mitgeteilt, dass Restaurants unter Einhaltung bestimmter Anforderungen mit Zustimmung der Kantone vorübergehend als «Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz» geöffnet haben dürfen. Der Kanton Luzern macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und kommt damit einem grossen Bedürfnis nach. Ab heute dürfen Restaurationsbetriebe, die über eine entsprechende Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz verfügen, ihren Betrieb unter gewissen Voraussetzungen als «Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz» öffnen.
Eingeschränkter Zugang zu den «Betriebskantinen»
Die Öffnungszeiten sind auf werktags 11 bis 14 Uhr beschränkt. Zugang haben nur Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice. Die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen müssen von ihrem Arbeitgeber vorgängig schriftlich bei der Betriebskantine angemeldet werden.
Schutzkonzept muss eingehalten werden
Das Schutzkonzept der Betriebskantine muss allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen. Dazu gehört die Sitzpflicht bei der Konsumation sowie eine allgemeine Maskenpflicht beim Betreten oder Verlassen des Restaurants sowie beim Aufsuchen der Sanitäranlagen. Auch bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden; Gästegruppen, die nahe zusammensitzen, sind nicht zulässig. Die Restaurants müssen die Kontaktdaten von allen Personen erheben und während 14 Tagen aufbewahren. Die Restaurationsbetriebe müssen der Luzerner Polizei täglich bis 10 Uhr melden, für welche Arbeitgeber sie ihren Betrieb als «Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz» geöffnet haben.
Anhang
Allgemeinverfügung
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