Die Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie (RUEK) des Luzerner Kantonsrates stimmt der Änderung des Planungs- und Baugesetzes mit Schwerpunkt Mehrwertausgleich grossmehrheitlich zu. Sie beurteilt den Vorschlag des Regierungsrates zur Umsetzung der Bundesvorgaben als ausgewogen und zweckmässig, schlägt aber noch wenige Anpassungen vor.
Die RUEK stimmt der Botschaft B 72 zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes mit Schwerpunkt Mehrwertausgleich grossmehrheitlich zu. Die Mitglieder sehen die Notwendigkeit der Gesetzesrevision aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorgaben und beurteilen den Entwurf als ausgewogen.
Mehrwertausgleich für Einzonungen und Auf- sowie Umzonungen
Die grosse Mehrheit der Kommission sprach sich für die vom Regierungsrat vorgeschlagene Mehrwertabschöpfung sowohl bei Einzonungen als auch bei Auf- und Umzonungen aus. Sie legte damit das Gewicht klar auf die Gleichbehandlung und gewichtete das Argument, dass eine Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen der gewünschten raumplanerischen Verdichtung entgegenwirkt, tiefer. Eine hohe Qualität von Verdichtungsprojekten kann insbesondere über freiwillige Vereinbarungen erreicht werden, wobei eine individuelle Mehrwertkompensation möglich ist.
Minimaler Abgabesatz
Die RUEK sprach sich zudem deutlich für einen einheitlichen Abgabesatz von 20 Prozent aus. Das ist der bundesrechtliche Minimalsatz für Einzonungen. Sie lehnte sowohl Anträge auf Erhöhung des Abgabesatzes als auch solche für einen reduzierten Satz bei Auf- und Umzonungen klar ab. Die Verständlichkeit und der Grundsatz der Gleichbehandlung wurden auch hier klar bevorzugt. Befürchtungen, dass die Mittel für die Entschädigung von Rückzonungen nicht ausreichen, teilte die Mehrheit der Kommission nicht.
Bei Einzonungen wird die Mehrwertabgabe unter anderem bei Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Da sich bei Bauprojekten erst später Erträge erwirtschaften lassen, sprach sich die Kommission dafür aus, dass in solchen Fällen ein Zahlungsaufschub von 12 Monaten möglich sein soll.
Veranlagungskosten zu Lasten der Gemeinden
Eine grosse Mehrheit der RUEK fand, dass die Veranlagungskosten in jedem Fall von der Gemeinde übernommen werden müssen. Sie sollen für die Grundeigentümer in der Abgabe inbegriffen sein. Wie vom Regierungsrat vorgeschlagen sollen die Gemeinden aber auch nach Ansicht der Kommission eine Bezugsprovision bei Einzonungen von fünf Prozent erhalten. Die von einer Minderheit geforderte Anpassung des Verteilschlüssels für die übrigbleibenden Fondsmittel oder ein Vorabanteil der Erträge an die Gemeinden wurden deutlich abgelehnt.
Im gesamten Planungs- und Baugesetz soll gemäss RUEK neben dem Begriff des preisgünstigen Wohnungsbaus auch jener des gemeinnützigen ergänzt werden. Damit kann diesem wichtigen Anliegen besser Rechnung getragen werden.
Die VBK hat die Geschäfte unter dem Vorsitz von Josef Dissler (CVP, Wolhusen) vorberaten. Die Vorlage wird voraussichtlich in der Maisession 2017 im Luzerner Kantonsrat behandelt.[content_block id=29782 slug=ena-banner]