Schadenstiftender Wolf zum Abschuss freigegeben

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Schadenstiftender Wolf in Realp Symbolbild

Die Sicherheitsdirektion hat am 11. Oktober 2024 eine Abschussverfügung für einen schadenstiftenden Wolf erlassen, nachdem die Schadensschwelle gemäss Bundesrecht erreicht worden war. Die Abschussverfügung gilt für 60 Tage, respektive bis auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ab-
schussperimeter keine Nutztiere mehr weiden. Der Abschussperimeter entspricht dem Streifgebiet des Wolfs im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen in Ursern.
Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche Schmidigen, im Grenzgebiet der Gemeinden Hospental und Realp, ereigneten sich am 9. Oktober 2024 Wolfrisse, denen nach heutigen Erkenntnissen neun Schafe zum Opfer gefallen sind.
Die Kantone können eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet mindestens sechs Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem bereits früher Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren (Wolfpräsenzgebiet). Die Herden müssen jedoch geschützt oder nicht zumutbar schützbar sein.

Schadensschwelle erreicht

Der gesamte Kanton Uri ist Wolfpräsenzgebiet, weil sich bereits in anderen Jahren Wolfrisse an Nutztieren ereignet hatten. Gemäss der Beurteilung des Amts für Landwirtschaft handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche Schmidigen um eine zumutbar schützbare Fläche, welche zum Zeitpunkt der Wolfrisse durch ein elektrifiziertes Weidenetz geschützt war. Deshalb gilt die Schadensschwelle von mindestens sechs getöteten Nutztieren als erreicht.

Es muss damit gerechnet werden, dass weitere Übergriffe stattfinden. Daher hat die Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2024 den Abschuss des schadenstiftenden Wolfs verfügt. Die Abschussbewilligung ist auf 60 Tage befristet, respektive bis auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen im Abschussperimeter keine Nutztiere mehr weiden. Der Abschussperimeter entspricht dem Streifgebiet des schadenstiftenden Wolfs im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen in Ursern. Für den Vollzug der Abschussverfügung ist die Abteilung Jagd des Amts für Forst und Jagd zuständig. Mit dem Abschuss werden primär die kantonalen Organe der Wildhut und allenfalls speziell bezeichnete Jäger beauftragt.