Schweizer Presserat – Conseil suisse de la presse – Consiglio svizzero della stampa Täterbild war zulässig Schweizer Presserat; Stellungnahme 47/2013

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Interlaken (ots) – Schweizer Presserat; Stellungnahme 47/2013 (http://presserat.ch/_47_2013_htm)

Parteien: X. c. «20 Minuten»Thema: Menschenwürde

Beschwerde abgewiesenZusammenfassung

Täterbild war zulässig

Verletzt ein Bild, das einen Täter unmittelbar nach einem von ihm begangenen Anschlag zeigt, dessen Menschenwürde? Für den Presserat ist ein solches Bild zwar grenzwertig. Die konkrete Publikation wirkte aber nicht sensationalistisch und stellt den Täter nicht erniedrigend dar.

Bei einem Anschlag in London im Mai 2013 «köpften» zwei «Islamisten» auf offener Strasse einen Soldaten. «20 Minuten» veröffentlichte darauf auf der Titelseite ein Agenturbild, das einen der Täter mit blutigen Händen und einem Beil sowie einem Messer in der linken Hand abbildet. Der Presserat weist eine gegen die Veröffentlichung dieses Bilds gerichtete Beschwerde ab.

Das Bild zeige keine Opfer und das Verbrechen weise weder einen lokalen noch regionalen Bezug auf. Deshalb sei kaum davon auszugehen, dass die Interessen der Angehörigen von Opfer und Tätern durch die Veröffentlichung massgeblich beeinträchtigt würden. Unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde des Täters erscheine es zwar fragwürdig, diesen unmittelbar nach seiner Tat mit der Tatwaffe gestikulierend zu zeigen. Das Bild wirke aber nicht sensationalistisch und erniedrige den Täter nicht. Zusammen mit dem Text dokumentiere es die beunruhigende Tatsache, dass eine solche Tat mitten auf der Strasse einer europäischen Hauptstadt geschehen könne. Das Bild trage – so schwer es auch anzuschauen sei – mithin Wesentliches zur Information bei. Allenfalls wäre zu prüfen, ob die Zeitung das Gesicht des Täters hätte unkenntlich machen sollen. Da die Beschwerde die Identifizierung nicht beanstandet, geht der Presserat auf diesen Aspekt nicht näher ein.

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Über Leonard Wüst

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