Bern (ots) – Parteien: Gouzer c. «Le Temps» Themen: Wahrheitssuche, Schutz der Privatsphäre
Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen
Presserat entlastet «Le Temps»: Multimillionärin spielt entscheidende Rolle
Kommen Geld und Beruf einer Person für das Verständnis einer Sache von öffentlichem Interesse eine entscheidende Rolle zu, ist auch die Nennung des Namens dieser Person von öffentlichem Interesse, befindet der Schweizer Presserat.
Die im Immobiliensektor in Genf tätige Elka Gouzer besitzt in Verbier ein exklusives Chalet. Sie setzte sich gegen ein Skiliftprojekt der Gemeinde Bagnes und des Unternehmens Téléverbier entschieden zur Wehr. In einem Artikel über diese beim Bundesgericht hängige Einsprache zeichnete die Zeitung «Le Temps» ein Porträt der «Multimillionärin», unter Nennung ihres Namens. Elka Gouzer beschwerte sich beim Presserat in der Meinung, die Preisgabe ihrer Identität sei nicht von überwiegendem öffentlichem Interesse und verletze ihre Privatsphäre.
Der Presserat hält fest, dass der Name der Opponentin des Skilifts entscheidend zum Verständnis des Rechtsstreits beiträgt, denn Elka Gouzer spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Medien hatten ihren Namen zudem bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnt. In diesem Punkt weist der Presserat die Beschwerde deshalb ab.
Gouzer warf «Le Temps» ferner vor, das Blatt habe wahrheitswidrig geschrieben, sie sei die «einzige» Opponentin des Projekts. Tatsächlich lag jedoch eine weitere Einsprache beim Bundesamt für Verkehr. «Le Temps» räumte ein, über die zweite Beschwerde nicht auf dem Laufenden gewesen zu sein. Dieser Fehler ist in Bezug auf die Hauptsache zwar geringfügig, stellt aber dennoch einen Fehler bei der Recherche dar, hält der Presserat fest.