Bern (ots) – Parteien: Baur c. «Le Matin Dimanche»
Thema: Recherchegespräch
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Wiedergabe von Zitaten: Ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht immer, meint der Presserat
Muss ein Journalist das Einverständnis seines Gesprächspartners einholen, um ihn zitieren zu dürfen? Die Antwort ist nicht so eindeutig, wie es scheinen mag, selbst wenn beide Parteien vom Fach sind.
Im März 2015 übernahm «Le Matin Dimanche» in gekürzter Form eine umfangreiche Recherche der «Weltwoche» über die therapeutische Betreuung des Mörders der jungen Adeline M., die im Jahr 2013 während eines begleiteten Ausgangs getötet worden war. Während der Vorbereitung der Publikation unterhielt sich der Journalist des «Le Matin Dimanche» mehrmals mit seinem Deutschschweizer Kollegen, um den Rahmen der Übernahme festzulegen und den Kontext des Artikels zu besprechen.
Für den Deutschschweizer Journalist war klar, dass der Austausch den kollegialen Rahmen nicht überschritt. Zumindest macht er dies in seiner Beschwerde geltend, die er beim Presserat eingereicht hat, nachdem er festgestellt hatte, dass er zitiert worden war. Für «Le Matin Dimanche» hingegen war es offensichtlich, dass Teile der Unterhaltung zitiert würden, auch wenn die Absicht nicht explizit erwähnt wurde.
Nach der zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehörenden Richtlinie 4.6 muss ein Zitat aus einem Recherchegespräch vor der Veröffentlichung dann zur Genehmigung unterbreitet werden, wenn die befragte Person dies verlangt. Allerdings muss die betroffene Person Kenntnis davon haben, dass sie zitiert wird, hält der Presserat fest. Im vorliegenden Fall hätte «Le Matin Dimanche» seine Absicht explizit erwähnen müssen.
Zudem hat der Presserat in früheren Stellungnahmen entschieden, dass Journalisten bei längeren Recherchegesprächen – vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung – verpflichtet sind, ihren Gesprächspartnern sämtliche zur Publikation vorgesehenen Aussagen zu unterbreiten. «Le Matin Dimanche» hätte demnach dem Journalisten der «Weltwoche» die Zitate von sich aus vorlegen müssen.
Der Presserat kommt zum Schluss, dass «Le Matin Dimanche» Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» unter diesen zwei Gesichtspunkten verletzt hat.[content_block id=29782 slug=ena-banner]