Selbstanzeigen Steuerpflichtiger: Mehr Verfahren, weniger Ertrag

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Luzerner Staatskanzlei

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr wiederum eine grosse Zahl strafloser Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erledigt. Aus den 2018 fakturierten Verfahren resultiert ein Gesamtsteuerertrag von rund 9,2 Millionen Franken. Das ist deutlich weniger als der Durchschnitt der Vorjahre.

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr 644 (Vorjahr 495) Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen fakturiert. Die daraus resultierenden Erträge für Bund, Kanton und Gemeinden sind 2018 im Vergleich zum Vorjahr deutlich zurückgegangen und lagen auch deutlich unter dem Schnitt der Jahre 2010-2017. Im vergangenen Jahr wurden mehr Gesuche eingereicht und bearbeitet. Mehr Fälle bei deutlich sinkendem Ertrag bedeutet, dass die durchschnittlichen Einnahmen pro Verfahren markant gesunken sind.

Entwicklung der Einnahmen aus straflosen Selbstanzeigen in Zahlen: siehe Tabelle.

Instrument wird rege genutzt
Die Möglichkeit, einmal im Leben eine straflose Selbstanzeige einzureichen und damit nicht deklarierte Einkommen und Vermögen zu melden, besteht landesweit seit 2010. Dabei müssen die Steuerpflichtigen die Nachsteuer samt Zins auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen (in Erbschaftsfällen für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden), erhalten aber keine Busse. Die selbstangezeigten Vermögenswerte und die daraus fliessenden Erträge werden damit nachhaltig der ordentliche Besteuerung zugeführt – das heisst, sie tauchen auch in künftigen Steuererklärungen auf.

Die meisten Selbstanzeigen betrafen wie in den Vorjahren natürliche Personen, die zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen oder Renten und insbesondere Vermögen sowie Erträge aus nicht deklarierten Wertschriften, Konten oder Liegenschaften meldeten. Auffällig viele Fälle betreffen wiederum ausländische Geldkonten oder ausländische Liegenschaften. Hier dürfte die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) wiederum eine Rolle gespielt haben. Wenige der erledigten Fälle betrafen juristische Personen.

Im Rahmen der Einführung des automatischen Informationsaustausches erfolgten im Jahr 2018 erstmals für das Kalenderjahr 2017 entsprechende Meldungen ausländischer Steuerbehörden an die Schweiz. Sobald eine schweizerische Steuerbehörde im Besitz einer Meldung ist, kann vom Instrument der straflosen Selbstanzeige nicht mehr Gebrauch gemacht werden.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag][content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]