Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrates spricht sich grossmehrheitlich für den Gegenentwurf zur Privatpflege- und Betreuungsinitiative aus. Gemäss dem Gegenentwurf sollen betreuende Angehörige künftig eine Anerkennungszulage erhalten und von Entlastungsangeboten profitieren.
Die Privatpflege- und Betreuungsinitiative verlangt, dass Personen, die freiwillig und unentgeltlich hilfsbedürftige Personen pflegen und betreuen, einen Steuerabzug geltend machen können. Im Auftrag des Kantonsrates hat die Regierung einen Gegenentwurf zur Initiative erarbeitet. Dieser sieht vor, dass Personen, die zuhause von Angehörigen regelmässig betreut werden, diesen als Wertschätzung eine Anerkennungszulage von jährlich 800 Franken ausrichten können. Die betreuten Personen können höchstens zwei Personen bezeichnen, denen die jährliche Zulage je zur Hälfte (400 Franken) ausbezahlt wird.
Zudem soll den betreuten Personen jährlich ein Gutschein von mindestens 1200 Franken für die Nutzung von Leistungen Dritter ausgerichtet werden. Dieser Gutschein kann für die Inanspruchnahme von Entlastungsangeboten im Kanton Luzern verwendet werden, beispielsweise für Hilfe im Notfall oder Kurzaufenthalte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Die GASK hat dem Gegenentwurf und der für die Umsetzung notwendigen Änderung des Betreuungs- und Pflegegesetzes mit grosser Mehrheit zugestimmt. Aus Sicht der Kommission leisten betreuende Angehörige einen anerkennungswürdigen Beitrag zur Solidarität in der Gesellschaft und zur Entlastung des Gesundheits- und Sozialwesens im Kanton Luzern. Eine Entlastung der betreuenden Angehörigen mithilfe eines Steuerabzuges, wie es die Initiative fordert, wird hingegen nicht als sinnvoll erachtet. Davon würden Personen mit geringen Einkommen kaum profitieren. Auch würde ein Steuerabzug das Steuersystem unnötig verkomplizieren. Für eine Minderheit der Kommission geht der Gegenentwurf zu wenig weit, weil die Hürden für die Anspruchsberechtigung als zu hoch und zu starr angesehen werden.
Gleichzeitig fordert die GASK, den Kreis der Personen auszuweiten, die von der Anerkennungszulange und der Entlastung profitieren können. So sollen auch Privatpflege und Betreuung innerhalb einer engen Nachbarschaftsbeziehung oder in anderen angehörigenähnlichen Verhältnissen berücksichtigt werden.
Die erste Beratung der Botschaft B 134 (Volksinitiative «Privatpflege- und Betreuungsinitiative» und Gegenentwurf; Entwurf Kantonsratsbeschluss und Gegenentwurf in der Form einer Änderung des Betreuungs- und Pflegegesetzes) findet an der November-Session 2022 statt.
Anhang
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