TCS-Tipps zur Leasing-Rückgabe

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Touring Club Schweiz

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Bern (ots) – In der Schweiz sind 15% aller Personenwagen und fast jeder zweite verkaufte Neuwagen geleast. Deshalb hat der TCS die wichtigsten Merkpunkte zusammengestellt, die beim Ablauf des Leasingvertrages und der Fahrzeugrückgabe zu beachten sind.

In jedem Fall empfiehlt der TCS, sich rund 3 Monate vor Ablauf des Leasingvertrags mit der Leasinggesellschaft in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Denn wer je nach Interesse und Kaufoption das Fahrzeug nicht übernehmen will oder kann, sollte sich und das Fahrzeug entsprechend auf die Rückgabe vorbereiten.

Leasingnehmer sind haftbar für Schäden, fehlendes Material und Mehrkilometer

Grundsätzlich hat sich der Leasingnehmer bei Unterzeichnung des Leasingvertrages dazu verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren, gewissenhaft zu pflegen, einwandfrei zu unterhalten und die Vorgaben des Herstellers zu beachten. Bei der Rückgabe erstellt die Liefergarage ein Rücknahmeprotokoll, welches der Leasingnehmer zu unterschreiben hat. Allenfalls festgestellte Schäden oder Beeinträchtigungen werden mit dem Rücknahmekatalog der Leasinggesellschaft abgeglichen. Dieser kann bei der jeweiligen Leasingfirma eingesehen werden und definiert, welche Wertminderungen noch im Bereich des normalen Gebrauchs sind und welche vom Leasingnehmer abgegolten werden müssen.

Beim Fahrzeugäusseren, also bei Karosserie, Lack, Felgen, Raddeckeln, Stossstangen, Flankenschutz, Verglasung, Rückspiegeln und Beleuchtungselementen werden meist nur oberflächliche Schäden toleriert, die ohne grossen Aufwand wieder behoben werden können – etwa durch Polieren bei Kratzern am Lack oder an Rückspiegelschalen. Bei tiefen Kratzern mit Beschädigung der Grundierung, Rostschäden, Hagelschäden, manuellen Umbauten oder (ab-)gebrochenen Teilen und Gläsern hingegen hat der Vertragsnehmer die Kosten der Reparatur oder allenfalls der Wertminderung zu übernehmen. Bei Steinschlagschäden im Sichtfeld des Fahrers muss die ganze Frontscheibe ersetzt werden – eine blosse Reparatur in diesem Bereich ist gesetzlich nicht zulässig. Bei Reifen werden Schnitte, Risse, Löcher und Brüche und eine ungleichmässige Abnützung nicht toleriert – manchmal werden für die Rückgabe auch Mindestprofiltiefen festgelegt.

Im Innenraum können beschädigte oder fehlende Bestandteile, (Brand-)Löcher, Risse Kratzer, Flecken sowie Schäden am Fahrzeugteppich und an den Tür- und Kofferraumdichtungen beanstandet werden. Mechanik und Elektrik werden bei sachgemässer Verwendung und eingehaltenen Wartungsintervallen meist nicht bemängelt. Falls aber fällige Wartungen oder Reparaturen nicht gemacht worden sind, können entstandene Folgeschäden auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Zudem kann auch fehlendes Zusatzmaterial verrechnet werden, also Bedienungsanleitungen, Schlüssel und Startkarten, Pannendreieck, Sicherheitsweste, Ersatzrad, Werkzeuge etc. Schliesslich werden auch Mehrkilometer gemäss einem im Leasingvertrag festgelegten Kilometerpreis verrechnet.

Weil Leasingfahrzeuge kaskoversichert werden müssen, werden gedeckte Schäden meist von der Versicherung übernommen. Allerdings müssen Schäden direkt nach der Feststellung gemeldet werden, nicht etwa erst bei der Rückgabe.

Im Zweifelsfall eine Zweitmeinung einholen

Zur Schadenfeststellung erstellt die Liefergarage bei der Rückgabe ein Zustandsprotokoll des Fahrzeugs. Besonders bei Occasionen empfiehlt es sich, bereits bei der Übergabe ein solches Zustandsprotokoll machen zu lassen, so dass die Protokolle dann verglichen und ungerechtfertigte Beanstandungen zurückgewiesen werden können. Bevor man das Zustandsprotokoll unterzeichnet, sollte man das Dokument genau durchgelesen und sich allfällige Instandstellungskosten transparent darlegen lassen. Zweifelt der Leasingnehmer am Rücknahmeprotokoll, empfiehlt der TCS, sich eine qualifizierte Zweitmeinung einzuholen. Eine solche bietet zum Beispiel die Expertise eines unabhängigen Fahrzeugsachverständigen, der ein kostenpflichtiges Schiedsgutachten erstellt. Man hat auch die Möglichkeit, das Fahrzeug von einer zweiten Garage schätzen zu lassen. Diese Offerte darf allerdings nicht zu einem Vertrag führen, solange der Leasingvertrag noch läuft. Und schliesslich hat der Leasingnehmer auch die Möglichkeit, sein Fahrzeug bei einem Technischen Zentrum des TCS prüfen zu lassen, um so eine unabhängige Zustandsbewertung zu erhalten. So wird beim Occasionstest eine Übersicht über bevorstehende Services, Reparaturen und Karosserieschäden bis hin zum Fahrzeugwert erstellt. Weitere Infos auf www.occasions-test.tcs.ch

TCS-Tipps

   -	3 Monate vor Ablauf des Leasingvertrages die Leasinggesellschaft
kontaktieren -	Nicht für jeden Schaden ist eine teure Reparatur 
notwendig, Smart Repair kann für kleinere Schäden eine kostengünstige
Lösung sein. -	Das Fahrzeug muss in betriebssicherem Zustand 
zurückgegeben werden. -	Bei der Rückgabe darauf achten, dass das 
Fahrzeug innen wie aussen sauber ist und das besonders im Innenraum 
keine Gerüche vorhanden sind. -	Bereits bei der Übernahme des 
Fahrzeugs darauf achten, den Fahrzeugteppich mit separat erhältlichen
Fussmatten zu schützen. -	Ein Schaden muss grundsätzlich direkt nach 
der Feststellung der Versicherung gemeldet werden.
Dieser Beitrag wurde am von unter schweizweit veröffentlicht.

Über Leonard Wüst

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