Der Regierungsrat hat den Änderungsentwurf der Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) zur Vernehmlassung frei gegeben. Die geplanten Änderungen berücksichtigen die bei der Einführung der ambulanten Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen seit 2020 gewonnenen Erkenntnisse. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. März 2023.
Seit 1. Januar 2020 sind das teilrevidierte Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und die dazugehörige Verordnung (SEV) in Kraft. Dank diesen aktualisierten rechtlichen Grundlagen kann der Kanton Luzern die Wahlfreiheit von erwachsenen Personen mit Behinderungen im Sinne der UNO-
Erkenntnisse zum Verfahren der ambulanten Leistungen rechtlich verankern
Verfahrensregeln und Bestimmungen zur Organisation und Finanzierung von Beratung, Bedarfsabklärung und Kostenübernahme ambulanter Leistungen werden in der teilrevidierten SEV, die der Regierungsrat nun zur Freigabe verabschiedet hat, konkretisiert. Damit werden die Erkenntnisse aus der Einführungsphase seit 2020 – soweit sinnvoll – rechtlich verankert. In der Einführung der ambulanten Leistungen arbeitete die zuständige Dienststelle Soziales und Gesellschaft mit unterschiedlichen Stellen zusammen. Dabei hat sich insbesondere gezeigt, dass die beiden Funktionen Beratung und Bedarfsabklärung getrennt zu betrachten sind. So soll die notwendige individuelle Bedarfserhebung mit einem einheitlichen Instrument zukünftig von einer unabhängigen Stelle erfolgen, während sich Personen mit Behinderungen bei Bedarf an spezifischer Beratung in Bezug auf ambulante Leistungen an verschiedene Beratungsstellen wenden können. Diese Beratung und Unterstützung soll der jeweiligen Beratungsstelle mit einer Fallpauschale entschädigt werden. Die Abgeltung von ambulanten Fach- und Assistenzleistungen soll hingegen weiterhin direkt an die Person mit Behinderungen erfolgen.
Regelungssystem soll in verschiedene Richtungen anschlussfähig bleiben
Die ambulanten Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen entsprechen einem ausgewiesenen Bedarf und befinden sich in mehreren Kantonen in Entwicklung. Die Leistungsausgestaltung orientiert sich dabei an den kantonalen Gegebenheiten. Gleichzeitig gibt es schweizweit Bestrebungen, interkantonale Regelungen zu finden, damit die unterschiedlichen Leistungsangebote der Kantone gegenseitig genutzt werden können. Um auf weitere Erfahrungen und nationale Entwicklungen reagieren zu können, sollen die Bestimmungen zum Leistungsbezug im Rahmen der Teilrevision auf das Notwendige beschränkt werden. Damit soll einerseits das Ziel einer effizienten Umsetzung erreicht werden und gleichzeitig das Regelungssystem in verschiedenen Richtungen anschlussfähig bleiben.
Die Vernehmlassungsfrist zum Änderungsentwurf der SEV dauert bis am 20. März 2023.
Das Inkrafttreten der Änderung der SEV ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Luzern steht für Zusammenhalt
Anhang
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