Mit einem Planungsbericht legt der Regierungsrat die rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts dar. Ziel ist eine Versachlichung der Diskussion rund um Tempo 30. Gleichzeitig bildet der Bericht die Basis, um die Bewilligungspraxis zu vereinheitlichen und die Entscheidungskriterien transparent zu machen. Parallel zum Planungsbericht hat der Regierungsrat auch die Botschaft zur Volksinitiative «Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen innerorts» erarbeitet und zuhanden des Kantonsrats verabschiedet.
Der Planungsbericht Tempo 30 (B28) befand sich vom 12. März bis 3. Mai in der Vernehmlassung (vgl. Medienmitteilung vom 12.03.2024). Es gingen insgesamt 68 Stellungnahmen ein. Sechs davon stammen von Parteien, 44 von Gemeindeverbänden und Gemeinden, zwölf von weiteren Interessenverbänden und Organisationen, vier aus der Verwaltung oder verwaltungsnahen Einheiten sowie zwei von Privatpersonen. Der Bericht wird von der Mehrheit als ausgewogen wahrgenommen. Die Stellungnahmen würdigen den Bericht fast ausnahmslos als Beitrag zur Versachlichung der Diskussion rund um Tempo 30. Die bekannten unterschiedlichen Standpunkte der verschiedenen Parteien und Interessenvertretungen in Bezug auf die Sichtweise von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen widerspiegeln sich auch im Vernehmlassungsergebnis. Während die bürgerlichen Parteien die zurückhaltende Haltung des Kantons Luzern bei der Einführung von neuen Tempo-30-Abschnitten stützen, fordern insbesondere der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) und eine Vielzahl von Gemeinden, dass die seit mehreren Jahren hängigen Gesuche diverser Gemeinden und Städte endlich behandelt werden und sehen Tempo-30-Strecken auf verkehrsorientierte Strassen innerorts als Chance. Aufgrund der Vernehmlassung ergaben sich einige Präzisierungen im Bericht, namentlich wurde die Zahl der Entscheidungskriterien für die Beurteilung von Tempo-30-Gesuchen reduziert.
Regierung lehnt Initiative «Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen innerorts» ab
Die Volksinitiative «Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen innerorts» (B29) verlangt, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beibehalten und begünstigt wird. Dies soll gesetzlich verankert werden und den Ausbau von Tempo 30 verhindern. Die Initiantinnen und Initianten bringen im Wesentlichen vor, dass der Ausbau von Tempo-30-Abschnitten unter dem Vorwand der Lärmreduktion stattfinde, einen Flickenteppich verursache, den Verkehrsfluss behindere und negative (finanzielle) Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr habe.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Ablehnung der Volksinitiative. Auf verkehrsorientierten Strassen innerorts gilt bereits grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Voraussetzungen, um davon abzuweichen und beispielsweise Tempo 30 zu signalisieren, sind abschliessend im Bundesrecht geregelt (Signalisationsverordnung). Ermessensspielraum hat der Kanton im Rahmen der Interessenabwägung, die für jeden Einzelfall vorgenommen werden muss. Der Kanton Luzern setzt bereits heute die Höchstgeschwindigkeit nur zurückhaltend herab. Eine Anordnung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen wird gestützt auf eine fundierte Prüfung im Einzelfall auf möglichst kurzen Streckenabschnitten in stark frequentierten Ortsteilen umgesetzt, sofern sie vorab aus lärmrechtlichen Gründen oder aufgrund von Verkehrssicherheitsaspekten erforderlich ist. Die Beurteilungskriterien legt die Regierung mit dem Planungsbericht Tempo 30 gleichzeitig mit der Haltung zur Initiative umfassend dar. Auch die Zahlen sind deutlich: Im Kanton Luzern gilt auf rund 180 Kilometern die Signalisation «Generell 50 km/h» auf Kantonsstrassen. Demgegenüber stehen insgesamt 1,5 Kilometer realisierte Tempo-30-Abschnitte und 3,6 Kilometer mit positiver Beurteilung von Tempo 30, welche jedoch noch nicht umgesetzt sind.
Eine kantonale Regelung ist mit Blick auf die Gesetzessystematik und die parlamentarischen Vorstösse auf Bundesebene nicht zweckmässig, zumal eine Einzelfallbeurteilung auch bei einer zusätzlichen Regelung auf kantonaler Ebene gleichwohl erforderlich bliebe. Sollten die Vorstösse auf Bundesebene zu einer Anpassung der Bundesgesetzgebung führen, wird dann zu prüfen sein, ob und wie auch das kantonale Recht gegebenenfalls angepasst oder ergänzt werden müsste.
Strategiereferenz
Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich
– Gesellschaftlicher Wandel
– Urbanisierung
gemäss Kantonsstrategie
Anhang
Botschaft 28: Planungsbericht Tempo 30
Botschaft 29: Volksinitiative «Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen innerorts»
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