Trotz kontroverser Debatte: Nein zu Beschwerden

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Bern (ots) – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen zur Agrarpolitik, zur UNO-Klimakonferenz, zur Elektronsensibilität und zum Konflikt in der Ukraine nach jeweils kontroverser Diskussion abgewiesen. Die Sachgerechtigkeit, die Vielfalt der Meinungen, das Diskriminierungsverbot und die Achtung der Menschenwürde standen bei der Prüfung dieser Sendungen von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und Radio Télévision Suisse (RTS) im Zentrum.

Letzten Freitag beriet die UBI öffentlich über insgesamt fünf Beschwerden. Nach angeregten und teilweise sehr kontroversen Beratungen wies sie die Beschwerden mit unterschiedlichen Stimmenverhältnissen ab.

Ein zweiteiliger Beitrag der Hintergrundsendung „Echo der Zeit“ von Radio SRF zur Agrarpolitik 2014 – 2017 erachtete die UBI insbesondere aufgrund der transparenten Darstellung als sachgerecht. In der Beschwerde war geltend gemacht worden, der Beitrag habe die ökologischen Aspekte der Agrarreform zu Gunsten der ökonomischen Interessen von gewissen Landwirten vernachlässigt. Die etwas knappe Darstellung der Grundzüge der Agrarreform genügte aber nach Ansicht der UBI nicht, um eine Programmrechtsverletzung festzustellen. Sie wies die Beschwerde daher mit 7:2 Stimmen ab.

Kontrovers diskutierten die Mitglieder der UBI über einen Beitrag der Nachrichtensendung „Tagesschau“ von Fernsehen SRF über die UNO-Klimakonferenz. Im Zentrum standen Ausschnitte eines möglichen drastischen Wetterberichts für das Jahr 2050, welcher gemäss des Sprechers aber „keine Fiktion“ sei. Nach Ansicht der Mehrheit der UBI-Mitglieder konnte das durchschnittliche Publikum aber trotz dieser unglücklichen Aussage den Gehalt dieses Wetterberichts im Sinne eines von Wissenschaftlern für möglich gehaltenen Szenarios für das Jahr 2050 korrekt einschätzen. Die UBI wies die Beschwerde deshalb mit 6:3 Stimmen ab.

Zwei Beschwerden betrafen die Wissenssendung „100 Sekunden“ von Radio SRF 2 Kultur zum Thema „Elektrochonder“. In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde gerügt, der Begriff sei diskriminierend und der Beitrag habe elektrosensible Menschen lächerlich gemacht. Die Mehrheit der UBI-Mitglieder befand jedoch, dass die bestehenden unterschiedlichen Ansichten zur Elektrosensibilität in sendungsspezifischer Form korrekt dargestellt worden seien. Elektrosensible Personen seien weder diskriminiert noch sei ihre Menschenwürde verletzt worden. Die beiden Beschwerden wurden mit 6:2 Stimmen abgewiesen.

In der Beschwerde gegen RTS wurden sowohl einzelne Beiträge der Nachrichtensendung „19:30“ wie auch die ganze Berichterstattung zum Konflikt in der Ukraine während fast dreier Monate beanstandet. In der Beschwerde wurde hauptsächlich moniert, RTS berichte einseitig im Sinne der pro-russischen Separatisten und der Argumentation Russlands über den Konflikt. Die Mitglieder der UBI stellten zwar fest, dass der Sichtweise der Separatisten zwar tatsächlich verhältnismässig viel Gewicht beigemessen wurde. Dies kam beispielsweise im Beitrag zum Ausgang der Präsidentschaftswahlen in der Ukraine wie auch in Reportagen aus dem Osten der Ukraine, in welchen Separatisten die Gegenseite wiederholt pauschal als „Faschisten“ bezeichneten, zum Ausdruck. Da aber regelmässig auch der Standpunkt der Ukraine und anderer involvierter Akteure wie insbesondere der Europäischen Union erwähnt wurde, kam die Mehrheit der UBI zum Schluss, dass keine Verletzung der Informationsgrundsätze des Radio- und Fernsehgesetzes vorlag.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird von Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden.[content_block id=29782 slug=ena-banner]

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Über Leonard Wüst

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