Überspitzter Titel Schweizer Presserat; Stellungnahme 71/2012 (http://presserat.ch/_71_2012_htm)

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Interlaken (ots) – Parteien: Stadt Genf c. «Tribune de Genève»Thema: Wahrheit, Unterschlagung von Informationen, Berichtigung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Überspitzter Titel

Medien dürfen Titel und Schlagzeilen zuspitzen, nicht aber Tatsachen entstellen.

Die «Tribune de Genève» hat mit dem Artikel «Enfant écrasé sur un trottoir: l’expert critique la Ville» den Eindruck erweckt, die Stadt Genf sei am Unfalltod eines Kinds mitschuldig. Der Expertenbericht und das zugehörige Gerichtprotokoll enthalten jedoch keine direkten Vorwürfe des Experten an die Adresse der Stadt. Für den Presserat war der Titel allenfalls als Wertung des Anwalts der Unfallfahrerin oder der Mutter des Todesopfers zulässig, hätte aber nicht als erwiesene Tatsache daherkommen dürfen.

Neben der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») hat die «Tribune de Genève» nach Aufassung des Presserats zudem auch eine wichtige Information – die Sichtverhältnisse am Unfallort – unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung»). Für den Presserat wäre diese Information für das Verständnis des Sachverhalts unabdingbar gewesen.

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Über Leonard Wüst

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