Uri erhöht die Prämienverbilligung der Krankenpflegeversicherung 2023

Spread the love

Kanton Uri

Im Jahr 2023 stehen 19,3 Mio. Franken für die Verbilligung der Krankenkassenprämien zur Verfü­gung. Damit will der Regierungsrat die steigende finanzielle Belastung der Urner Bevölkerung durch die Krankenkassenprämien im kommenden Jahr abfedern. Die meisten Versicherten müssen wie bisher keinen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Die ersten Entscheide werden den Urner Versicherten ab Ende Januar 2023 verschickt.

Zusätzliche finanzielle Mittel

Für das Jahr 2023 stellt der Bund 12,7 Mio. Franken für die Verbilligung der Urner Krankenkassenprä­mien zur Verfügung. Hinzu kommt wie in den Vorjahren ein Kantonsbeitrag von 4,5 Mio. Franken, der im Kantonsbudget 2023 eingestellt wurde. Weiter entnimmt der Regierungsrat 2,1 Mio. Franken aus dem Prämienverbilligungsfonds. Insgesamt stehen für die individuellen Prämienverbilligungen gut 300’000 Franken mehr zur Verfügung als 2022. Der Regierungsrat reagiert damit auf die durchschnitt­liche Erhöhung der Krankenkassenprämien um 5 Prozent für das kommende Jahr.

Steuerungsgrössen 2023

Auch im Jahr 2023 bilden die mittleren Prämien der Urner Versicherten die Richtprämien zur Berech­nung des individuellen Prämienverbilligungsanspruchs. Die von den Krankenkassen berechneten mittleren Prämien entsprechen dem durchschnittlichen Prämienvolumen pro versicherte Person und berücksichtigen auch die gewählten Sparmodelle. Mit der im Kanton Uri zur Verfügung stehenden Prämienverbilligungssumme kann der Selbstbehalt der Versicherten von 8,50 Prozent auf 8,25 Pro­zent gesenkt werden. Das bedeutet somit, dass die finanzielle Belastung der Urner Versicherten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflege­-Grundversicherung weiter gesenkt werden kann.

Änderung des Reglements über die Prämienverbilligung

Das Amt für Steuern stellt dem Amt für Gesundheit jeweils diejenigen Daten zur Verfügung, die für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung erforderlich sind. Damit künftig auch bei ei­nem Rückstand der Steuerveranlagungen von natürlichen Personen die individuelle Prämienverbilli­gung zeitnah berechnet werden kann, hat der Regierungsrat das entsprechende Reglement ange­passt. Der neue Artikel 11 Absatz 3 des Reglements über die Prämienverbilligung sieht vor, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung nicht mehr ausschliesslich die vorletzte Steuerveranlagung, sondern neu jeweils die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (maximal drei zurückliegende Jahre) herangezogen wird.

Erste Entscheide ab Ende Januar 2023

Der individuelle Anspruch auf Prämienverbilligung wird anhand der Steuerdaten automatisch durch das Amt für Gesundheit berechnet. Alle berechtigten Personen werden anschliessend schriftlich in­formiert. Wer bis Mitte Februar 2023 noch keinen Entscheid des Amts für Gesundheit erhalten hat, hat entweder keinen Anspruch auf Prämienverbilligung oder es liegen noch keine rechtskräftig ver­fügten aktuellen Steuerdaten vor. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt wie in den vergan­genen Jahren an die Krankenkassen. Somit muss in der Regel nach wie vor kein Antrag auf Prämien­verbilligung gestellt werden. Ausnahmen betreffen einzig quellen besteuerte Personen und Personen, die besondere Umstände geltend machen. Das dafür erforderliche Antragsformular und detaillierte Informationen zur Prämienverbilligung im Kanton Uri sind im Internet unter der Adresse
www.ur.ch/praemienverbilligung erhältlich.

Urner Steuerungsgrössen für die Prämienverbilligung 2023 (in Klammern Werte 2022)

  • Richtprämie Erwachsene (26 Jahre und älter) Fr. 3’636 (Fr. 3’504)
  • Richtprämie Junge Erwachsene (19-25 Jahre) Fr. 2’412 (Fr. 2’304)
  • Richtprämie Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahre) Fr. 924 (Fr. 900)
  • Anrechnung Steuerbares Vermögen: 15 Prozent (unverändert)
  • Selbstbehalt des Prämienverbilligungs-Einkommens (PV-Einkommen): 8.25 Prozent (8,50 %)
  • Obergrenze des PV-Einkommens: Fr. 90’000 (unverändert)

[Bis und mit einem Prämienverbilligungseinkommen von 90’000 Franken werden die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent verbilligt. Liegt das PV-Einkommen höher, entfällt diese Mindestgarantie; es erfolgt dann die ordentliche Berech­nung der Prämienverbilligung.] [content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]