Der Regierungsrat möchte an bewährten Regelungen im Geldspielbereich festhalten. Er schickt die neue kantonale Geldspielverordnung bis am 30. August 2019 in die Vernehmlassung.
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Kanton Uri hat zwei Jahre Zeit, um die kantonale Gesetzgebung dem übergeordneten Recht anzupassen. Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf der kantonalen Geldspielverordnung geschehen. Der neue Erlass soll die Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele sowie die Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale ersetzen.
Das neue Geldspielgesetz orientiert sich grundsätzlich an den bekannten Spielkategorien. Das Bundesrecht unterscheidet Geldspiele in Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Spielbankenspiele. Für letztere liegt die Zuständigkeit ausschliesslich beim Bund. Werden die übrigen Spielkategorien automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt, gehören sie zur Kategorie der Grossspiele, für welche die Kantone – bzw. eine interkantonale Behörde zuständig ist. Zum grössten Teil handelt es sich dabei um Spiele, welche von der Swisslos angeboten und durchgeführt werden oder um Geschicklichkeitsspielautomate
Für die übrigen Spiele, die sogenannten Kleinspiele (Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert, noch online, noch interkantonal durchgeführt werden) liegt die Zuständigkeit bei den einzelnen Kantonen. Diese Spielkategorien werden vor allem von Vereinen durchgeführt.
Regierung will Gross- und Kleinspiele zulassen
Den einzelnen Kantonen verbleibt nur noch eine geringe Regelungsmöglichkeit im Bereich der Geldspiele. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, Gross- und Kleinspiele auf ihrem Kantonsgebiet zu verbieten oder Kleinspiele weiter einzuschränken. Der Regierungsrat schlägt vor, weiterhin sämtliche Gross- und Kleinspiele zuzulassen. Somit hält der Entwurf der neuen kantonalen Geldspielverordnung an bewährten Regelungen fest und überführt auch die geltende Bewilligungspraxis in das neue Recht.
Gerade Kleinspiele (Kleinlotterien, Lottos oder Tombolas) verfügen im Kanton Uri über eine lange Tradition und sollen daher auch in Zukunft durchgeführt werden können. Urner Vereine und Veranstalter von regionalen Anlässen nutzen solche bewilligten Spiele gerne zur Finanzierung ihrer Aktivitäten. Gemäss dem Vorschlag des Regierungsrats sollen neu im Kanton Uri auch kleine Pokerturniere möglich sein. Von diesen kleinen, nicht-kommerziellen Pokerspielen geht aufgrund der strengen Auflagen im Geldspielgesetz nur eine geringe Missbrauchsgefahr aus.
Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
Die Reingewinne aus Grossspielen (Lotterien und Sportwetten, ohne Geschicklichkeitsautomaten) müssen auch nach neuem Recht vollumfänglich für gemeinnützige Zweck verwendet werden. Die Swisslos-Kantone (Deutschschweiz und Tessin) können heute aus den Gewinnen der gemeinsam betriebenen Swisslos jährlich rund 380 Millionen Franken (Kanton Uri: rund 1,9 Mio. Franken) für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Diese Reingewinne sollen auch in Zukunft in den kantonalen Lotterie- bzw. den Sportfonds fliessen. Im Rahmen der Vergabekriterien können die Kantone den kantonalen Gegebenheiten und neuen Entwicklungen Rechnung tragen. Da das geltende Recht im Einklang mit dem neuen Bundesrecht steht, sollen auch die Bestimmungen über die Mittelverwendung in die neue kantonale Geldspielverordnung überführt werden.
Die Unterlagen zur Vernehmlassung sind unter www.ur.ch/vernehmlassungen abrufbar. Es ist vorgesehen, die neue Geldspielverordnung zusammen mit den überarbeiteten Konkordaten per 1. Juli 2020 in Kraft zu setzen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]