Vernehmlassung: Verjährungsfristen im Haftungsgesetz sollen angepasst werden

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Luzerner Staatskanzlei

Das Bundesparlament hat eine Änderung des Obligationenrechts betreffend die Verlängerung der Verjährung von Forderungen verabschiedet. Die Änderung wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Da sich die Länge der Verjährungs- und Verwirkungsfristen des kantonalen Haftungsgesetzes an der Länge der privatrechtlichen Verjährungsfristen orientiert, ist eine Revision des Haftungsgesetzes erforderlich. Das Finanzdepartement hat die Revision des Haftungsgesetzes vorbereitet und führt zu dieser eine Vernehmlassung durch.

Das schweizerische Verjährungsrecht wurde grundlegend revidiert. Die beiden zentralen Elemente der Revision sind zum einen die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Zum andern wird eine neue zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden geschaffen. Damit sollen Geschädigte von Spätschäden – insbesondere wegen Asbest – bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht mehr wie bisher an der Verjährung scheitern.

Das kantonale Haftungsgesetz regelt die Haftung für Schäden, die in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursacht werden. Es definiert verschiedene Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Die Verjährungsfristen sollen neu gleich lang dauern wie die bundesrechtlichen Verjährungsfristen für unerlaubte Handlungen. Zudem sollen auch die Verwirkungsfristen leicht angepasst werden.

Anhang
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