
Gruppenbild des Regierungsrats: (von links) Kanzleidirektor Roman Balli, Justizdirektor Daniel Fur-rer, Sicherheitsdirektor Dimitri Moretti, Baudirektor Roger Nager, Landammann Urban Camenzind, Landweibel Erwin Gisler, Landesstatthalter Urs Janett, Bildungs- und Kulturdirektor Beat Jörg und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektor Christian Arnold. (Foto: Valentin Luthiger)
Der Regierungsrat hat das Landammannamt beauftragt, zum Entwurf eines Gesetzes über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) eine Vernehmlassung durchzuführen. Rechtserlasse müssen rechtsgültig publiziert werden. Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, müssen als Gesetz oder Verordnung ausgestaltet sein, damit sie zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen. Zumindest die Geschäftsordnung des Landrats (GO) genügt diesen Anforderungen nicht. Sie regelt unter anderem die Publikation von Erlassen, untersteht aber nicht dem Volksreferendum. Deshalb hat das Landammannamt einen Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz ausgearbeitet. Darin werden auch Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung auf Gesetzesstufe festgeschrieben. Der Regierungsrat hatte im Herbst 2020 mit Blick auf die labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus im Sinne eines Notbehelfs die Lücke über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch überbrückt.
Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Die Vernehmlassung dauert bis Ende April 2021. Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet unter www.ur.ch/vernehmlassungen publiziert.