Verordnungsänderung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

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Luzerner Regierungsrat, seit 2019

Der Luzerner Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden angepasst. Die Verordnungsveränderung wurde von Armin Hartmann mittels Postulat (P761) angestossen. Er hat die Regierung beauftragt, den Gemeinden eine freiwillige vorzeitige Überführung der Aufwertungsreserven in das Eigenkapital zu ermöglichen. Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2019 (mit der Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2) wird den Gemeinden die Möglichkeit gewährt, Aufwertungsreserven im Eigenkapital über eine Zeitdauer von mehreren Jahren aufzulösen.

Nun zeigt sich, dass die von den Gemeinden befürchteten negativen Auswirkungen auf deren Erfolgsrechnung wegen der höheren Abschreibungen grösstenteils ausgeblieben sind. Der Regierungsrat hat die mit dem oben erwähnten Postulat verlangte Anpassung der Verordnung genutzt, zwei weitere technische Änderungen vorzunehmen (zur Bestimmung der Ausgabenhöhe und zur Verbuchung des Quellensteuerertrags).

Die von der Regierung beschlossenen Änderungen treten per 1. Juni 2023 in Kraft. Die Luzerner Gemeinden wurden über die Verordnungsänderung zum Gesetz über den Finanzhaushalt schriftlich informiert. [content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]