In der ersten Januarhälfte haben sich die Fälle von Vogelgrippe (Aviärer Influenza) bei Wildvögeln schweizweit gehäuft. Unter anderem wurden im Kanton Thurgau zwei Silbermöwen und im Kanton Bern ein Schwan positiv auf die Seuche getestet. In der aktuellen Wintersaison wurden im Kanton Luzern noch keine positiven Fälle von Vogelgrippe festgestellt. Im Kanton Luzern gibt es neu sechs Beobachtungsgebiete an Gewässern. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nur in Einzelfällen und nur bei sehr engem Kontakt mit erkranktem Geflügel auf den Menschen übertragbar.
Aufgrund der verschärften Situation mit einem positiven Fall eines Wildvogels im Kanton Bern sowie mit Blick auf die internationale Situation hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Ausweitung des bestehenden Beobachtungsgebiets auf die Ufergebiete der meisten natürlichen Seen und grossen Flüsse der Schweiz angeordnet. Die entsprechenden Massnahmen wurden festgelegt und die entsprechende Verordnung (Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza) in Kraft gesetzt. Das grösste Übertragungsrisiko ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Die verschärften Regeln gelten schweizweit ab 16. Januar 2025 bis voraussichtlich am 31. März 2025.
Beobachtungsgebiete
Die Beobachtungsgebiete umfassen die grossen Gewässer von Genfer- bis Bodensee nördlich der Alpen. Im Kanton Luzern sind folgende Gewässer davon betroffen:
- Reuss
- Vierwaldstättersee
- Sempachersee
- Hallwilersee
- Baldeggersee
- Zugersee
Massnahmen im Beobachtungsgebiet
- Massnahmen der Tierhaltenden im Beobachtungsgebiet
In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen: - Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
- Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
- Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.
- Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.
- Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.
- Die Tierhaltenden sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
- Auflagen für Märkte und Ausstellungen im Beobachtungsgebiet
An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen darf nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Einhaltung dieser Massnahmen obliegt den Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen. - Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhaltenden
Einer Tierärztin oder einem Tierarzt zwingend zu melden sind: - Tiere, die ausgeprägte respiratorische Symptome aufweisen,
- ein Rückgang der Legeleistung,
- eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.
Alle Tierhaltenden, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen. - Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierärztinnen und Tierärzten
Tierärztinnen und Tierärzte melden dem Veterinärdienst des Kantons Luzern Geflügelhaltungen mit: - Tieren mit respiratorischen Symptomen;
- einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
- einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
- einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.
- Für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren muss eine Meldung erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.
Die Lage wird laufend beurteilt und die Massnahmen würden, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt. «Das Ziel ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel unter allen Umständen zu verhindern. Eine grosse Wachsamkeit ist angezeigt», so Kantonstierarzt Dr. Martin Brügger, Leiter der Dienststelle Veterinärdienst des Kantons Luzern. Im Kanton Luzern wurden in der aktuellen Wintersaison noch keine positiven Fälle von Vogelgrippe festgestellt.
Registrierung von Geflügelbetrieben
Die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren – ist nach wie vor obligatorisch. Die entsprechenden Angaben sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Veterinärdienstes Luzern.Funde von toten Wildvögeln
Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden.Anhang
Link zum Portal des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Link zum Portal des Veterinärdienstes des Kantons Luzern