Volkswirtschaftsdirektor Urban Camenzind
Die Ausbreitung des Coronavirus hat enorme wirtschaftliche Folgen und führt bei vielen Unternehmen und Arbeitnehmenden zu einschneidenden finanziellen Einbussen. Für die Betroffenen stehen verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Dieser Newsletter gibt Ihnen eine Übersicht über die aktuelle Situation und die verschiedenen Massnahmen und Kontaktstellen. Alle aktuellen Informationen sind jederzeit abrufbar auf der Webseite https://www.ur.ch/themen/2950.
Kurzarbeitsentschädigung Viele Betriebe sind aufgrund der aktuellen Situation gezwungen, Kurzarbeit einzuführen. Entschädigungen an die Arbeitnehmenden werden im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Mit Beschluss vom 20. März 2020 hat der Bundesrat den Anspruch für Kurzarbeitsentschädigungen ausgeweitet und gleichzeitig Erleichterungen bei den Abläufen bei der Voranmeldung und Abrechnung eingeführt. Auch neue Formulare werden eingeführt. Ausnahmsweise haben in dieser ausserordentlichen Lage auch die folgenden Personen Anspruch auf KAE:
- Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer
- Personen in einem Lehrverhältnis (Lernende und Lehrmeister)
- Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z. B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im eigenen Betrieb mitarbeiten) und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner
Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen ist nun vollständig aufgehoben. Damit hat der Arbeitgeber keine Karenztage mehr zu übernehmen. Die Frist für die Voranmeldung von Kurzarbeit wird aufgehoben. Die Bewilligung von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert. Für Personen in leitenden Funktionen (arbeitgeberähnliche Stellung) und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragene Partner) gilt in Abweichung der Regeln für Kurzarbeitsentschädigungen pro Abrechnungsperiode ein Pauschalbetrag von 3’320 Franken bei Vollzeitbeschäftigung als massgebender Lohn. Für Formulare und weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Webseite des Bundes www.arbeit.swiss. Zuständig für die Bearbeitung der Kurzarbeitsentschädigungen ist das Amt für Arbeit und Migration. Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir sie um Geduld bei der Bearbeitung Ihrer Fragen. Bitte reichen Sie Ihre Anfragen schriftlich via E-Mail an arbeit.migration@ur.ch ein. Wir nehmen Ihre Gesuche ebenfalls per Post oder in unserem Briefkasten entgegen: Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf. Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter kontaktieren Sie so schnell als möglich telefonisch. |
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Entschädigung bei Erwerbsaufällen für Selbstständige Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
- Schulschliessungen
- Ärztlich verordnete Quarantäne
- Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen. Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen (kantonale Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse) vorgenommen. |
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Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen (kantonale Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse) vorgenommen. |
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Liquiditätshilfen für Unternehmen Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Mit verschiedenen Massnahmen soll verhindert werden, dass grundsätzlich zahlungsfähige Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Der Bund baut dazu eine Soforthilfe mittels verbürgten Überbrückungskrediten auf. Damit werden betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskrediten von den Banken erhalten im Umfang von 20 Milliarden CHF erhalten. Betroffene Unternehmen erhalten rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei werden zinslose Kredite bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert. Darüber hinaus gehende Beträge werden vom Bund zu 85% garantiert (Zinssatz 0.5 %) und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Notverordnung verabschiedet. Anträge können ab morgen, 26. März 2020, 08.00 Uhr, gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das entsprechende Antragsformular sowie weitere Informationen zu den Überbrückungskrediten auf der Webseite https://covid19.easygov.swiss/ abrufbar. |
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Weitere Massnahmen Der Bund hat heute weitere Massnahmen beschlossen. So werden beispielsweise die Pflichten der Unternehmen im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht vorübergehend aufgehoben. Ergänzend zu den Hilfeleistungen und Sofortmassnahmen des Bundes ergreift auch der Kanton Uri weitere Massnahmen. Die Details für kantonale Unterstützungsmassnahmen werden aktuell erarbeitet. Einerseits will der Regierungsrat Mittel aus dem kantonalen Wirtschaftsförderungsfonds zur Stützung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Diese sollen primär in jenen Fällen zum Tragen kommen, bei denen die beschlossenen Bundeshilfen nicht greifen. Der Regierungsrat wird zudem eine Taskforce Wirtschaft einsetzen. Über konkrete Massnahmen wird an dieser Stelle laufend informiert. Andererseits werden auch im Steuer- und Finanzbereich verschiedene Massnahmen vorbereitet, über die spätestens im Verlaufe der nächsten Woche informiert wird. Bei sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Hausbank zu wenden. Allgemeine Fragen von Unternehmen zu den Unterstützungsmassnahmen nimmt die Kontaktstelle Wirtschaft, Tel. +41 41 875 24 01, wirtschaft@ur.ch, entgegen. Wir unterstützen Sie in dieser schwierigen Situation gerne![content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag] |
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