VSE: Der Ständerat anerkennt die Bedeutung der Wasserkraft und die Notwendigkeit zu deren Unterstützung Aarau (ots) – Der Ständerat hat ein positives Signal für die wichtigste erneuerbare Energieressource der Schweiz gesetzt: Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen begrüsst den Entscheid der kleinen Kammer, die finanziell stark unter Druck geratene heimische Wasserkraft mit einem Beitrag aus dem Netzzuschlag zu unterstützen. Allerdings bedarf das System in der Differenzbereinigung noch der Optimierung und muss auf seine Praxistauglichkeit hin geprüft werden – damit das Rückgrat der heutigen und künftigen Stromversorgung finanziell stabilisiert werden und die zentrale Rolle in der Umsetzung der Energiestrategie 2050 leisten kann. Auch in weiteren Punkten hat der Ständerat als Zweitrat in den ersten beiden Beratungstagen wichtige Korrekturen am 1. Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 angebracht.
Der Ständerat hat in der Debatte um das 1. Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 ein positives Signal zugunsten der wichtigsten erneuerbaren Energieressource der Schweiz gesetzt. Mit dem Beschluss zur Finanzhilfe für Wasserkraftanlagen in Einzelfällen hat er den Handlungsbedarf zugunsten des finanziell in grosse Bedrängnis geratenen Rückgrats der Schweizer Stromversorgung erkannt. Denn aufgrund verschiedener Marktverzerrungen ist die Grosswasserkraft kaum mehr rentabel zu betreiben. Viele Wasserkraftwerke weisen Gestehungskosten auf, die über dem Marktpreis an den internationalen Strombörsen liegen. Mit über 55 Prozent Anteil an der Schweizer Stromproduktion ist die wichtigste erneuerbare Energieressource der Schweiz nicht nur systemrelevant für die heutige, unterbruchsfreie Stromversorgung unseres Landes, sondern dank ihrer Flexibilität auch der Schlüssel zu einer erfolgreichen Umsetzung der Energiestrategie 2050.
Massnahme zur Unterstützung der Wasserkraft muss in der Differenzbereinigung optimiert werden
Der Beschluss, dem Vorschlag der Kommission zu folgen und in Einzelfällen Finanzhilfen für Wasserkraftanlagen zu gewähren und damit eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, ist wichtig. Die Massnahme dürfte die schwierige Situation der Wasserkraftwerke allerdings noch nicht genügend entschärfen. Sie erscheint sehr bürokratisch und wirft insbesondere Fragen bezüglich Umsetzbarkeit auf. Wie auch die Debatte im Ständerat gezeigt hat, muss die Massnahme optimiert werden, damit das Ziel, die Wasserkraft zu stärken, auch wirklich erreicht wird. Entsprechend von Bedeutung ist es, in der weiteren Beratung nochmals Alternativen zu prüfen – beispielsweise den im Ständerat diskutierten Antrag von Ständerat Stefan Engler, der praxistauglich und effektiv ist, die unterschiedlichen Bedürfnisse der Wasserkraft adressiert und der schwierigen Marktsituation Rechnung trägt. Ohne eine starke Wasserkraft, die mit Abstand wichtigste erneuerbare Energieressource der Schweiz, steht die Energiestrategie 2050 auf sehr wackligen Füssen.
Direktvermarktung führt zu einer nachfragegerechteren Stromproduktion
Bei der Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien hat der Ständerat eine wesentliche Verbesserung des Beschlusses im Nationalrat vorgenommen: Im Gegensatz zum Erstrat setzt der Ständerat weitgehend auf die Direktvermarktung des selber produzierten Stroms, was das Fördersystem wesentlich marktnaher gestaltet und zu einer nachfragegerechteren Stromproduktion führt.
Verpasst hat es der Ständerat, die Abnahme- und Vergütungspflicht für Netzbetreiber ganz aus der Vorlage zu streichen. Er hat diese zwar im Vergleich zum Nationalrat wieder etwas eingeschränkt. Trotzdem bleibt der Eingriff in die unternehmerischen Freiheiten der Energieversorgungsunternehmen (EVU) gross und muss zumindest durch eine Begrenzung auf die kleinsten Anlagen abgefedert werden. Die Abnahmepflicht steht im Widerspruch zu den Grundsätzen eines liberalisierten Strommarktes. Nach der vollständigen Marktöffnung verfügt ein EVU nicht mehr über einen festen Kundenstamm – wodurch nicht mehr ohne weiteres gesichert ist, dass es den Strom, den es abzunehmen verpflichtet ist, auch tatsächlich an Endkunden weiterverkaufen kann. Abnahmepflicht auf der einen Seite und Absatzrisiko auf der anderen Seite sind nicht kompatibel. Sie verpflichten den Netzbetreiber ein Energiegeschäft zu betreiben, ohne über entsprechende Einnahmequellen zu verfügen und stellen somit allenfalls einen staatlichen Zwang zu Verlustgeschäften dar.[content_block id=29782 slug=ena-banner]